Bonn, 18. März 2015. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat die sog. Hygiene‐Ampel in seiner Entscheidung vom 13.03.2015 als unvereinbar mit dem Verbraucherinformationsgesetz eingestuft. Die Stadt Duisburg führt gemeinsam mit der Verbraucherzentrale Nordrhein‐Westfalen das Pilotprojekt Hygiene‐Ampel durch. Ziel der Hygiene‐Ampel ist es, Verbrauchern Informationen über die hygienischen Zustände in Gaststätten zu geben. Auf deren Antrag übermittelt die Stadt Duisburg zu diesem Zweck der Verbraucherzentrale die Risikobewertung der Gaststätte, die sich aus einer Auswertung zahlreicher Punkte ergibt, die bei der Kontrolle von Gaststätten überprüft werden. Diese Bewertung stellt die Verbraucherzentrale ins Internet, wo sie von jedermann eingesehen werden kann. Dabei verwendet sie die Ampelfarben Grün, Gelb und Rot. „Mit diesem System“, so Prof. Dr. Alexander Schink, der die Stadt Duisburg vor dem Verwaltungsgericht vertreten hat“, sollen zwei Ziele erreicht werden: Zum einen soll der Verbraucher in die Lage versetzt werden, sich vor einem Gaststättenbesuch über die hygienische Bewertung zu unterrichten, zum anderen sollen so Anreize für die Gaststätten geschaffen werden, die hygienischen Anforderungen sehr ernst zu nehmen und einzuhalten.“ Der Redeker‐Anwalt Schink wertet die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf darum auch als schwarzen Tag für die Verbraucher.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf führt aus, dass die in Duisburg praktizierte Verfahrensweise mit dem Verbraucherinformationsgesetz unvereinbar ist, da das Gesetz nach Auffassung des Gerichts nur die Weitergabe ganz konkreter Informationen über einzelne festgestellte hygienische Mängel oder allgemeine Auswertungen an Dritte, wie die Verbraucherzentrale, erlaubt. Eine Gesamtbewertung kann nach Auffassung des Gerichts hingegen nicht an Dritte weitergegeben werden. Rechtsanwalt Schink hält das Verfahren hingegen für zulässig. „Auch Daten über Auswertungen von Lebensmittelkontrollen dürfen weitergegeben werden. Dazu gehören auch Bewertungen des einzelnen Betriebes. Das belastet den Betrieb erheblich weniger als eine Übermittlung von konkreten Einzelbefunden, wie Schimmel‐ oder Mäusebefall. Für den Verbraucher sei diese Auskunft auch wesentlich aussagekräftiger, da sie auf einer Gesamtbewertung beruhe und nicht nur einen einzelnen Vorfall wiedergebe.“ Schink kündigte an, dass die Stadt Duisburg gegen das Urteil Berufung einlegen wird.
Verbraucherschützer haben mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf einen neuen Rückschlag für derartige Bewertungen erlitten. Das vom Land Nordrhein‐Westfalen geförderte Pilotprojekt für Restaurants und Imbisse in Duisburg und Bielefeld sollte bundesweit eine Vorbildfunktion haben. Doch das Urteil könnte die Diskussion trotzdem neu beleben.
Wie der Sprecher des niedersächsischen Verbraucherministeriums schon jetzt ankündigte, werde das Thema gegebenenfalls bei der Konferenz der deutschen Verbraucherschutzminister Anfang Mai in Osnabrück auf die Tagesordnung gesetzt und wieder bundesweit diskutiert. Niedersachsen leitet derzeit das Gremium und der niedersächsische Ressortchef Christian Meyer (Grüne) befürwortet eine bundeseinheitliche Regelung. Auch Nordrhein‐Westfalens Minister Johannes Remmel (Grüne) fordert nun, dass die Bundesregierung die Grundlage für ein bundesweites Kontrollbarometer schafft.
Prof. Dr. Alexander Schink, Rechtsanwalt und Counsel der Kanzlei Redeker Sellner Dahs, hat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die beklagte Stadt Duisburg vertreten. Der Staatssekretär a. D. ist seit Jahren sowohl als Lehrbeauftragter als auch als Anwalt anerkannter Experte in verbraucherschutz‐, umwelt‐ und planungsrechtlichen Fragen.