BGH legt Frage zu Verlusten bei unerlaubten Sportwetten dem EuGH vor

Bonn, 25. Juli 2024. Der Bundesgerichtshof (BGH) legt dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vor, ob die Dienstleistungsfreiheit eines Anbieters von Sportwetten einer Erstattung der im Rahmen unerlaubter Online‑​Sportwetten erlittenen Verluste von Spielern entgegensteht.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25.07.2024 in einem von Redeker Sellner Dahs geführten Rechtsstreit (Az. I ZR 90/23) darüber geurteilt, ob ein Veranstalter von Sportwetten im Internet, der nicht über die nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2012 erforderliche Konzession der zuständigen deutschen Behörde verfügte, die verlorenen Wetteinsätze eines Spielers erstatten muss. Er hat dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob es die nach dem Unionsrecht gewährleistete Dienstleistungsfreiheit eines Glücksspielanbieters mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausschließt, einen solchen Sportwettvertrag als nichtig zu betrachten, wenn der Anbieter in Deutschland eine Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten beantragt hatte und das für diesen Antrag geltende Verfahren zur Konzessionserteilung unionsrechtswidrig durchgeführt wurde.

Die zuständigen Behörden und Verwaltungsgerichte haben die Europäischen Grundfreiheiten der Anbieter immer wieder bestätigt. Der EuGH hat in einem strafrechtlichen Fall (C‑336‑14 „Ince“) entschieden, dass das Fehlen einer deutschen Konzession – aufgrund des intransparenten Vergabeprozesses – den in der EU lizenzierten Anbietern nicht entgegengehalten werden darf. „Wir sind sehr zuversichtlich, dass der EuGH dies auch für das Zivilrecht im Sinne der Einheitlichkeit und Verlässlichkeit der Rechtsordnung bestätigen wird“, so Dr. Ronald Reichert der mit dem Litigation‑​Team um Daniel Hürter und Andreas Okonek mehrere tausend Verfahren gegen die Spielerklageindustrie betreut.

„Die heutige Entscheidung des BGH ist nicht nur für unsere Mandantin ein großer Erfolg“, kommentiert Andreas Okonek. „Nachdem die Instanzgerichte sich dem Gedanken verschlossen hatten, die rechtliche Frage dem EuGH vorzulegen, eröffnet die Entscheidung des BGH nun einer zu Unrecht kritisierten Branche die Möglichkeit, einen über Jahrzehnte geführten Kampf auch zivilrechtlich erfolgreich zu beenden.“

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