Bonn, 29. September 2017. Mit gestrigem Urteil hat das Oberverwaltungsgericht Berlin‐Brandenburg die umstrittene Abflugroute für den neuen Berliner Flughafen BER über Berlin‐Wannsee als rechtmäßig bestätigt. Die Bundesrepublik Deutschland und das zuständige Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung wurde hierbei von den Rechtsanwälten Redeker Sellner Dahs (Dr. Tobias Masing, Dr. Christian Eckart, LL.M. (Cornell)) vertreten. Das Verfahren hatte für Aufsehen gesorgt, denn zunächst (im Jahre 2013) hatte das OVG noch anders entschieden. Dies wurde nun korrigiert.
Die Flugrouten betreffen den Südwesten Berlins und vorgelagerte Gemeinden Kleinmachnow. Die Gemeinden und Anwohner aus Wannsee und der Pfaueninsel haben gegen die Flugrouten geklagt und verlangt, dass sie von Flugverkehr verschont werden. Sie machten einerseits die Lärmfolgen und andererseits geltend, die Route würde zu dicht an dem Forschungsreaktor und einem Sammellager für radioaktive Abfälle in Berlin‐Wannsee vorbeiführen. Sie behaupteten, die Route würde das Risiko eines Absturzes oder Terrorangriffs auf den Reaktor provozieren und damit die Bevölkerung nuklearen Gefahren aussetzen.
Das Oberverwaltungsgericht Berlin‐Brandenburg hatte sich mit dieser Klage bereits im Jahre 2013 erstmals befasst und entschieden, dass diese Risiken vor Festlegung der Flugroute nicht hinreichend ermittelt worden seien und das Verfahren für rechtswidrig erklärt. Hiergegen hatte die Bundesrepublik Revision eingelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierauf im Jahre 2014 das erste Urteil aufgehoben und das OVG Berlin‐Brandenburg verpflichtet zu prüfen, ob eine nähere Sachaufklärung ein Risiko oberhalb des sog. allgemeinen Lebensrisiko (Restrisiko) zutage gebracht hätte und ob eine solche Risikoerhöhung die Route im Ergebnis rechtswidrig machen würde.
Hierüber haben die Beteiligten nun weitere drei Jahre verhandelt. Das Gericht hat die Wahrscheinlichkeiten von Abstürzen bei Flügen auf der Route sowie deren Folgen für die nuklearen Anlagen in Wannsee gutachtlich aufklären lassen. Auch die Kläger und die Beklagte haben unter Zuhilfenahme von Fachleuten zu diesen Fragen Stellung genommen. Über die Ergebnisse der Begutachtungen und die rechtlichen Folgen wurde zwei Tage lang intensiv vor dem Oberverwaltungsgericht erörtert. Es konnte am Ende des zweiten Tages feststellen, dass die Flugverfahren zu keiner Überschreitung des sogenannten Restrisikos führen. Das Risiko auch für die nähere Umgebung verbleibt im sog. allgemeinen Lebensrisiko und ist nicht unzumutbar erhöht. Das Gericht wies die Klagen vollständig ab.
Hierzu merkte Dr. Tobias Masing an: „Wir freuen uns, dass unsere rechtlichen und tatsächlichen Positionen in einer so gründlichen Aufarbeitung durch Sachverständige und das Gericht bestätigt wurden. Die Bundesrepublik hat von Anfang an vorgetragen, dass schon durch die Entfernungen der Flugverfahren Risiken jenseits der allgemeinen Restrisiken ausgeschlossen werden. Dies wurde nun mit Hilfe von Sachverständigen bestätigt. Über den Fall hinaus ist nachgewiesen worden, dass Flugrouten in derartiger Entfernung und Höhe zum Flughafen regelmäßig nicht zu einer rechtlich relevanten Erhöhung der Absturzrisiken abseits der Strecke führen. Die Behörde kann sich so bei der Flugverfahrensfestlegung vor allem auf die primären Ziele der Verkehrsordnung in der Luft und der – auch unter Lärmaspekten – gerechten Verkehrsverteilung konzentrieren. Das Oberverwaltungsgericht hat auch die Lärmfolgen als abwägungsfehlerfrei bestätigt.“