Südumfliegung am Frankfurter Flughafen

Redeker Sellner Dahs erzwingt Revision gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs

Bonn, 12. Dezember 2014. Mit Beschluss vom heutigen Tage hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig die Nichtzulassungsbeschwerde des Bundesaufsichtsamts für Flugsicherung gegen das Urteil des hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. September 2013 zugelassen. In diesem Urteil hatte der hessische Verwaltungsgerichtshof einer Klage von Anwohnern und Gemeinden gegen die so genannte Südumfliegung, einen Flugweg für Abflüge vom Frankfurter Flughafen stattgegeben. Das Gericht hatte dies nicht unmittelbar mit dem Lärmschutz der Anwohner begründet, sondern damit, dass nicht hinreichend sicher sei, ob der gesamte zugelassene künftige Abflugverkehr des Frankfurter Flughafens (zugelassene Kapazität) mithilfe dieses Flugwegs würde abgewickelt werden können. Das Gericht hatte eine Revision gegen das Urteil nicht zugelassen.

Mit seiner Beschwerde hatte das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung die Revision dieses Urteils durch das Bundesverwaltungsgericht angestrebt. Das Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerde statt. Es begründete dies mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage, ob eine Flugroute rechtswidrig ist und Rechte von lärmbetroffenen Klägern verletzen kann, wenn sie auf absehbare Zeit nicht geeignet sei, das Verkehrsvolumen abzuwickeln, das durch den Planfeststellungsbeschluss vorgegeben sei.

Im Revisionsverfahren werden grundlegende Fragen des Rechtsschutzes zu Flugrouten einer Klärung zugeführt werden. Hierzu Dr. Tobias Masing, Partner von Redeker Sellner Dahs, der das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung vertritt: „Unabhängig davon, dass das Bundesaufsichtsamt zuversichtlich ist, mit der festgelegten Flugroute Verkehrsbedürfnisse auch künftig befriedigen zu können, vertreten wir die Auffassung, dass Anwohner, die von Lärm betroffen sind, keine Kapazitätsbelange des Flughafens geltend machen können. Sie hätten keinen rechtlichen oder tatsächlichen Nachteil, wenn eine Flugroute nicht so viel Verkehr aufnähme, wie maximal zugelassen ist. Denn hierdurch würde es bei den Klägern nicht lauter, sondern leiser als angenommen. Über die Frage, welche Belange von Anwohnern hier geltend gemacht werden können, wird das Bundesverwaltungsgericht nun zu entscheiden haben.“

Dr. Tobias Masing, Partner der Kanzlei Redeker Sellner Dahs, vertritt die Bundesrepublik Deutschland seit dem Jahre 2000 in verschiedenen luftverkehrsrechtlichen Prozessen, u. a. um die Festlegung von Flugverfahren. Die Schwerpunkte seiner Tätigkeit liegen im Bereich des Fachplanungsrecht, Luftverkehrsrecht, Bergrecht, Verwaltungsrecht und Verfassungsrecht.

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Christiane Legler

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