Bonn, 7. März 2013. Im Rechtsstreit um die deutschen Anflugbeschränkungen hat der Europäische Gerichtshof heute ein abschließendes Urteil gefällt: Er wies das Rechtsmittel der Schweiz gegen das Urteil des Europäischen Gerichts zurück und bestätigte die Auffassung der Bundesrepublik Deutschland und der beklagten EU‐Kommission, wonach die Flugbeschränkungen im Einklang mit dem Unionsrecht und den völkerrechtlichen Vereinbarungen mit der Schweiz stehen. Europa hat zu Recht ein Einschreiten abgelehnt. Die Bundesrepublik Deutschland wurde in diesem und parallelen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Dr. Tobias Masing, Partner von Redeker Sellner Dahs, vertreten.
Das Urteil des EuGH zeigt, dass das europäisch‐schweizerische Luftverkehrsabkommen nicht einer Geltung der Dienstleistungsfreiheit im Verhältnis Schweiz Europa gleichkommt. Das Gericht hat darüber hinaus bestätigt, dass das bilaterale Recht zwischen der EU und der Schweiz nicht dazu zwingt, Lärmfolgen des Flughafenausbaus in der Schweiz zur Entlastung dortiger Anwohner durch Anflugverfahren nach Deutschland zu importieren. Der EuGH entschied, dass die Dienstleistungsfreiheit zwischen der Schweiz und der EU nicht gilt und deutsche Flugverfahren nach den maßgeblichen Unionsrechtsvorschriften nicht das Interesse des Flughafens und der schweizerischen Bevölkerung berücksichtigen müssen, die von belästigenden oder komplizierteren Flugwegen verschont werden möchte.
Das Urteil wird nun auch Folgen für die noch schwebenden Streitigkeiten vor dem Bundesverwaltungsgericht haben, die hoffentlich auch bald abgeschlossen werden können.
Dr. Tobias Masing, Partner der Kanzlei Redeker Sellner Dahs, berät und vertritt die Bundesrepublik bereits seit 2002 in Sachen Flughafen Zürich. Die Schwerpunkte seiner Tätigkeit liegen im Bereich des Fachplanungsrecht, Luftverkehrsrecht, Verwaltungsrecht und Verfassungsrecht.