Bonn, 11. Dezember 2015. Das Bundesverwaltungsgericht hat das vielbeachtete Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zur Südumfliegung Frankfurt wieder aufgehoben. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof muss nun erneut in der Sache entscheiden. Die von der Sozietät Redeker Sellner Dahs geführte Revision der Bundesrepublik Deutschland hat Erfolg. Mit dem aufgehobenen Urteil hatte der Hessische Verwaltungsgerichtshof die Abflugroute in Richtung Westen für rechtswidrig erklärt, mit der die Städte Raunheim und Rüsselsheim von Abfluglärm entlastet und die Abflüge in einer großen Schleife rund um den schwer fluglärmbetroffenen Bereich westlich des Frankfurter Flughafens geführt werden sollten. Der Hessische VGH hatte seine Entscheidung damit begründet, dass die neuen Flugrouten derzeit noch nicht die maximal zugelassene Abflugverkehrsmenge bewältigen können, wie sie nach dem Ausbau des Flughafens zulässig sei.
Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherheit, das die Route festgelegt hatte, war hiervon zunächst ausgegangen. Hierin hatte der Hessische Verwaltungsgerichtshof einen Abwägungsfehler gesehen und die Route auf eine Klage der überflogenen Gemeinden hin für rechtswidrig erklärt. Mit dem nun ergangenen Urteil wird diese Entscheidung korrigiert. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, Lärmbetroffene könnten sich nicht darauf berufen, dass eine Flugroute nicht die angestrebten Verkehrsmengen bewältigt. Auch könnten sie nicht Fehler des Abwägungsvorgangs bei der Auswahl eines Flugverfahrens rügen. Erfolg habe eine Klage nur, wenn nach Prüfung des Gerichts das Ergebnis der Abwägung selbst rechtsfehlerhaft sei, wenn also die Lärmbelange eines Klägers auch im Ergebnis zu Unrecht zurückgesetzt worden seien, weil eine sich aufdrängende insgesamt lärmschonendere Wegführung ohne sachlichen Grund nicht gewählt worden und der Kläger deshalb zu Unrecht Lärm ausgesetzt sei. Derartige Feststellungen hatte der VGH jedoch nicht getroffen.
Zum Urteil äußert sich Dr. Tobias Masing, Partner von Redeker Sellner Dahs: „Ein wichtiges und gutes Grundsatzurteil, das nahtlos an die Rechtsprechung anknüpft und sie fortschreibt. Es ist geklärt worden, dass Flugverfahren situationsangemessen geplant werden dürfen. Klagen gegen Flugverfahren haben nur Erfolg, wenn das Abwägungsergebnis, der Routenverlauf, unsachgemäß ist und unverhältnismäßig Lärmbelastungen hervorruft. Flugverfahren unterscheiden sich daher maßgeblich von Planungsentscheidungen, bei denen auch bloße Fehler im Verfahren Klagegründe geben können. Flugverfahren sind hingegen mit Gesetzen vergleichbar und entsprechend gesichert. Für die verlässliche Steuerung des Luftverkehrs ist mit diesem Urteil ein gutes Stück Rechtssicherheit gewonnen. Für Frankfurt wurde die Möglichkeit gewahrt, die lärmschonendste Route zur Entlastung von Flörsheim und Raunheim auch dann zu wählen, wenn über Details zur Abwicklung späterer Verkehrsmengen noch nicht alles aufgeklärt ist.“
Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung wurde von den Rechtsanwälten Dr. Tobias Masing und Dr. Christian Eckart, LL.M. (Cornell) aus der Sozietät Redeker Sellner Dahs vertreten.