Redeker vertritt Autobahn GmbH erfolgreich in den Auseinandersetzungen um den Fechenheimer Wald

Bonn, 19. Januar 2023. Mit insgesamt drei Beschlüssen haben das Verwaltungsgericht Frankfurt a. M. und der Hessische Verwaltungsgerichtshof Eilanträge gegen die Sperrung des Fechenheimer Walds für Publikumsverkehr und die Verwirklichung von Rodungsarbeiten im Fechenheimer Wald abgewiesen. Die Autobahngesellschaft des Bundes – der Vorhabenträger – wurde in diesen Verfahren von Redeker Sellner Dahs vertreten.

Am heutigen Tage haben in Frankfurt die Rodungsarbeiten im Fechenheimer Wald zur Verwirklichung des Autobahntunnels der A 66 (Riederwaldtunnel) begonnen. Die Polizei hat mit großem Polizeieinsatz angefangen, den Wald, der von Aktivisten besetzt ist, zu räumen. Das Autobahnprojekt ist seit langem bestandskräftig planfestgestellt, der Lückenschluss der A 66 in Frankfurt, der ein wichtiger und lang erwarteter Bestandteil der Bundesverkehrswegeplanung ist, ist aber politisch immer noch umstritten. Zahlreiche Aktivisten besetzen deshalb seit über einem Jahr Flächen des Fechenheimer Waldes und wollen die Verwirklichung des Vorhabens verhindern. Dabei ist die Planfeststellung in jahrelangen Gerichtsverfahren bis hin zum Bundesverwaltungsgericht als rechtmäßig bestätigt worden.

Mit zwei Eilanträgen haben zum einen ein Umweltverband und zum anderen ein Aktivist versucht, den Beginn der Rodungsarbeiten in letzter Minute zu verhindern. Zum einen wurde geltend gemacht, das Vorhaben sei mit dem Schutz des Großen Eichenbocks (Heldbock) artenschutzrechtlich nicht vereinbar, weshalb die bestandskräftige Planfeststellung erneut abgeändert werden müsse (Umweltverband). Zum anderen machte ein Bewohner eines Baumhauses im Wald geltend, die angeordnete Waldsperrung verletze ihn in seinen Grundrechten auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) in den Baumhäusern, seinem Versammlungsrecht (Art. 8 GG – Demonstrationsfreiheit) und seinem Eigentumsrecht (Art. 14 GG) u. a. am Mobiliar in den Baumhäusern.

Das VG Frankfurt (10 L 90/23.F) und der Hessische Verwaltungsgerichtshof (2 B 48/23.T) haben die Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz zurückgewiesen. Eine Beschwerde blieb ebenfalls erfolglos (HessVGH 4 B 72/23). Die Autobahngesellschaft war in einem Verfahren Beigeladene (Umweltverband ./. Hessen), im anderen (Waldsperrung) eine der Antragsgegnerinnen.

Sie wurde von Dr. Tobias Masing, Florian Beck und Philipp Breuling von der Sozietät Redeker Sellner Dahs vertreten.

Hierzu Dr. Tobias Masing: „Für Vorhabenträger wird es immer schwieriger, sogar bestandskräftige und gerichtlich bestätigte Zulassungen von Infrastrukturprojekten tatsächlich zu verwirklichen. Es ist gut, dass die Rechtmäßigkeit der Rodung und der Waldsperrung nun gerichtlich bestätigt wurde. Damit steht fest, dass auch die Durchsetzung des demokratisch legitimiert zugelassenen Vorhabens nun rechtssicher erfolgen kann. Das zeigt: Mit sorgfältig begründeten Maßnahmen, artenschutzrechtlich bzw. in der Vollstreckung, sinkt das Risiko, dass Vorhaben in letzter Minute durch neue Verfahrenshindernisse verzögert werden. Das ist ein wichtiges und richtiges Signal auch für andere umstrittene und öffentlichkeitswirksame Vorhaben.“

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Christiane Legler

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