Berlin, 15. Februar 2019. Die Südumfliegung des Frankfurter Flughafens ist rechtmäßig. Dies entschied der Hessische Verwaltungsgerichtshof auf eine Klage von acht Kommunen und vier Privatpersonen aus dem Umland im Frankfurter Südwesten und in Rheinland‑Pfalz. Sie hatten gegen die zuständige Bundesbehörde (BAF) geklagt, die von Redeker Sellner Dahs (Dr. Tobias Masing) vertreten wurde. Mit der Abweisung ihrer Klage ist ein nun schon siebenjähriger Verwaltungsprozess zu seinem vorläufigen Ende gekommen.
Bereits im Jahre 2013 hatte sich der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit denselben Flugrouten befasst, die für Abflüge von den beiden Parallelbahnen (Pisten 25C und 25L) nach Westen führen. Die Routen sind insoweit ungewöhnlich, weil sie die Flugzeuge nicht direkt in die beabsichtigten Zielrichtungen nach Nordwesten und Norden führen. Das Flugverfahren macht zunächst eine Südkurve und belastet Bereiche im Südwesten des Flughafens (sog. Südumfliegung), die zuvor keinen Fluglärm hatten. Diese Südumfliegung soll zur Entlastung derjenigen Gemeinden führen, die unmittelbar im Westen der Start- und Landebahnen gelegen sind und den Anfluglärm ertragen müssen, wenn wegen der Windrichtung in Richtung Osten gestartet und gelandet wird.
Mit ihrer Klage wollten die Anwohner und Gemeinden aus dem Südwesten des Flughafens diese Südumfliegung für rechtswidrig erklären lassen. Sie strebten entweder Flüge ohne die Südumfliegung an oder eine von ihnen entwickelte Routenführung, die weiter östlich liegen sollte.
Im Jahre 2013 hatten die Kläger zunächst Erfolg mit ihrer Klage. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hatte die Flugroute in einem ersten Urteil 2013 für rechtswidrig erklärt. Dies hatte es damit begründet, dass das Flugverfahren wegen tatsächlicher Flugungenauigkeiten absehbar nicht in der Lage war, den gesamten Flugverkehr abzuwickeln, wie er nach dem geplanten Wachstum des Flughafens Frankfurt in mehreren Jahren entstehen würde. Dieses Urteil war vom BAF beim Bundesverwaltungsgericht angegriffen worden. Das Bundesverwaltungsgericht hatte das erste Urteil im Jahre 2015 wieder aufgehoben. Auch Flugrouten könnten rechtmäßig sein, die noch lediglich den in den nächsten Jahren absehbar anfallenden Verkehr abwickeln könnten, vorausgesetzt, es gäbe keine anderen Routen für dieselben Verkehrsmengen, die noch lärmgünstiger seien. Insoweit wiesen die Bundesrichter die Klage an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zur weiteren Aufklärung zurück. Dieser hatte nun zu klären, ob für die gegenwärtigen und in naher Zukunft erwarteten Verkehre andere Flugrouten vorzugswürdig könnten, weil sie sich zum Lärmschutz der Kläger eindeutig aufdrängen würden und ebenso geeignet zur Flugabwicklung wären.
Hierzu wurde nun seit 2015 erneut vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof gestritten. Die Kläger schlugen eine Flugroute vor, die nach ihrer Auffassung mehr Lärmschutz bringen und zur Abwicklung des Verkehrs ebenso geeignet sein sollte. Dies hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof geprüft. Er folgte den Argumenten des BAF, das die Südumfliegung verteidigte. Der VGH lehnte eine Verschiebung der Südumfliegung nach Osten ab. Die sehr anspruchsvolle Südumfliegung diene bereits dem Lärmschutz im Westen des Flughafens. Sie könne nicht noch weiter in Richtung Osten verlegt werden, ohne dass dies betriebliche Beeinträchtigungen der Abwicklung der Flüge auf den beiden Ost‑West‑Pisten (25C und 25L) und den Abflügen auf der Startbahn West (18) mit sich brächte und die Komplexität der Flugsicherung deutlich erhöhte.
Hierzu meint Dr. Tobias Masing, der das BAF vertreten hat: „Das Urteil ist wichtig, weil es der sicheren geordneten und flüssigen Verkehrsabwicklung von zugelassenem Flugverkehr den notwendigen Vorrang vor Lärmschutzinteressen einzelner Gemeinden einräumt. Sicherheit muss Vorrang vor Lärminteressen haben. Die geordnete und flüssige Bewältigung des Flugverkehrs eines zugelassenen Flughafens ist immer auch eine Sicherheitsfrage und eine zentrale Leitlinie bei der Auswahl von lärmschonenden Flugverfahren.“
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen das Urteil zugelassen, weil sich ihm in diesem Verfahren Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellten, die noch nicht vom Bundesverwaltungsgericht entschieden sind.