Berlin, 8. April 2016. Am 07.04.2016 hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil kontrovers diskutierte Rechtsfragen zum Anlagenschutz von Flugsicherungseinrichtungen gegen die Zulassung der Errichtung potentiell störender Windenergieanlagen entschieden. Die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH wurde als Beigeladene von Redeker Sellner Dahs vertreten.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte ein Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts zum Konflikt zwischen Windenergieanlagen und Funkfeuern der DFS. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung von Windenergieanlagen in der Nähe des Drehfunkfeuers Leine bei Hannover ist damit rechtskräftig abgewiesen.
Die DFS betreibt bundesweit etwa 40 Dreh‐Funkfeuer – Signalanlagen, die zur Orientierung und Lenkung von Flugzeugen im Luftraum dienen. Rund um diese Funkfeuer gibt es einen 15 bzw. 10 km großen sog. Anlagenschutzbereich. Dort dürfen hohe Bauwerke wie Windenergieanlagen nur genehmigt werden, wenn feststeht, dass sie die Funkfeuer nicht stören können. Über die Möglichkeit einer Störung entscheidet das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) auf der Grundlage eines Gutachtens der DFS im jeweiligen Einzelfall. Die Entscheidung des BAF, dass eine Flugsicherungseinrichtung gestört werden kann, führt zu einem Bauverbot, an das die Genehmigungsbehörde gebunden ist.
In dem nun rechtskräftig entschiedenen Prozess begehrte der Kläger die Zulassung einer Windenergieanlage, die nach der Entscheidung des BAF ein Drehfunkfeuer der DFS störte. Es ging rechtlich um die Frage der Maßstäbe für die Entscheidung, dass eine künftige Anlage eine Flugsicherungseinrichtung stören kann. Streitig waren die Bedeutung des DFS‐Gutachtens zur Störung der Anlage der DFS, der Maßstab der gerichtlichen Überprüfung und die Rechtsfrage, ob die Interessen der Flugsicherung und der Windenergiewirtschaft im jeweiligen Einzelfall gegeneinander abzuwägen sind oder ob jede mögliche Funktionsstörung der Flugsicherungseinrichtung reicht.
Nach dem heutigen Urteil ist einheitlich technisch zu beurteilen, ob eine Störung der Flugsicherungseinrichtung droht. Eine Einzelfallabwägung zwischen den Belangen der Windenergie und der Flugsicherung vor Ort ist nicht erforderlich. Aus dem Gesetz ergibt sich bereits die Wertung, dass mögliche Störungen der Flugsicherungseinrichtung zu einem Bauverbot führen: Das Gericht darf die Entscheidung des BAF und das Gutachten der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH nicht für fehlerhaft erklären, weil ein anderer Sachverständiger mit einer anderen Untersuchungsmethodik vertretbar zu einem abweichenden oder gegenteiligen Ergebnis kommt. Eine Klage hat nur Erfolg, wenn das Gutachten der DFS zur möglichen Störung selbst fehlerhaft oder unvertretbar ist. Das Berufungsgericht hatte dies verneint. In derartigen wissenschaftlichen Streitfragen stoße die Rechtsprechung an ihre funktionalen Grenzen, führte der Vorsitzende in der mündlichen Urteilsbegründung aus. Es sei nicht Aufgabe der Gerichte, ungeklärte technisch‐wissenschaftliche Streitfragen zu entscheiden.
Hierzu Dr. Tobias Masing, Prozessbevollmächtigter der DFS: „Im Verfahren sind wesentliche Fragen geklärt worden, die bislang streitig waren. Das betrifft einerseits die gerichtliche Überprüfung von Gutachten der DFS zu Störung von Flugsicherungseinrichtungen. Mit dem Urteil ist zudem auch generell geklärt, dass sowohl die DFS als auch das BAF berechtigt sind, die Einhaltung des Bauverbots des § 18a LuftVG gerichtlich durchzusetzen. Dies wurde von verschiedenen Stimmen bezweifelt, ist aber jetzt durch das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich bestätigt worden.“
Die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH ist von den Rechtsanwälten Dr. Tobias Masing und Dr. Christian Eckart, LL.M. (Cornell) der Sozietät Redeker Sellner Dahs vertreten worden.