Rechtswidrigkeit der Wettbürosteuer

Keine Vergnügungsteuer für Vergnügen ohne Aufwand

Bonn, 12. Februar 2016. Der Verwaltungsgerichtshof Baden‐Württemberg hat drei Urteile des Verwaltungsgerichts Karlsruhe bestätigt, nach denen die Erhebung von Wettbürosteuer in der Stadt Rastatt unrechtmäßig war. Die Vergnügungsteuersatzung der Stadt stellt keine taugliche Rechtsgrundlage für die Erhebung einer Vergnügungsteuer auf die Vermittlung oder Veranstaltung von Pferde‐ und Sportwetten in Wettbüros (Wettbürosteuer) dar. Die Revision gegen seine Urteile hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zugelassen.

Die Wettbürosteuer wird derzeit in den Bundesländern Baden‐Württemberg und Nordrhein‐Westfalen von einer Reihe von Kommunen erhoben. Angeknüpft wird in den Vergnügungsteuersatzungen, die regelmäßig auf Empfehlungen der Kommunalverbände beruhen, daran, dass das Wettgeschehen an Bildschirmen verfolgt werden kann. Dies soll ein steuerpflichtiges Vergnügen sein. Die Besucher des Wettbüros entrichten allerdings kein Entgelt dafür, dass sie Zugang zu den Bildschirmen haben. Das Verfolgen der Wettereignisse mag zwar Vergnügen bereiten, es fehlt aber an einem Aufwand, der Gegenstand der Wettbürosteuer sein könnte. Dies hatte bereits das Verwaltungsgericht Karlsruhe erkannt und deshalb die Vergnügungsteuersatzung der Stadt Rastatt verworfen. Auch wenn die Urteilsbegründungen noch nicht vorliegen, steht doch jedenfalls fest, dass der Verwaltungsgerichtshof dies im Ergebnis ebenso sieht.

Es ist wenig wahrscheinlich, dass es noch zu einem Revisionsverfahren gegen die Urteile des VGH kommen wird. Die Wettbürosteuer, welche die Kommunen seit einigen Jahren als neue Einnahmequelle entdeckt haben, wird daher zu den Akten gelegt und jedenfalls in Baden‐Württemberg nicht mehr erhoben werden können. In Nordrhein‐Westfalen steht eine obergerichtliche Entscheidung allerdings noch aus.

Dr. Klaus Walpert, für das Steuerrecht zuständiger Partner der Sozietät Redeker Sellner Dahs, hat die Verfahren in erster und zweiter Instanz für die Kläger geführt.

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