Berichterstattung des SZ‐Magazin rechtswidrig: Landgericht erlässt Einstweilige Verfügung gegen vermeintlichen Enthüllungs‐Bericht

Pressemitteilung des Sprechers von Prof. Dr. Christoph Klein

München, 20. Mai 2016. Es sollte eine große Enthüllungsstory über einen Arzt werden – doch nun drohen dem Süddeutschen Magazin und ihrem „Reporter ohne Grenzen“ rechtliche Konsequenzen: Das Landgericht Hamburg gab heute dem Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung gegen die Berichterstattung über Kinderarzt Prof. Dr. Christoph Klein in wesentlichen Punkten statt.

Mit großer Bugwelle war die Redaktion des SZ‐Magazins am 22. April 2016 vorgeprescht. Unter dem Titel „Arzt ohne Grenzen“ versuchte der Autor Johannes Boie, den renommierten Kinderarzt und Direktor der Kinderklinik im Dr. von Haunerschen Kinderspital Prof. Dr. Christoph Klein als Wissenschaftler ohne Mitgefühl für seine Patienten darzustellen. Dies versuchte Boie, indem er, journalistisch unredlich, mit Andeutungen, Verkürzungen, Unterstellungen, tendenziösem Verdacht und anonymen Aussagen arbeitete. So wichtig schien der Redaktion des SZ‐Magazins die Story, dass sie diese sogar an Zeitungskästen in ganz München werbewirksam plakatieren ließ.

Mit diesen Verdächtigungen wird Professor Christoph Klein unethisches ärztliches Handeln unterstellt – und das ohne jede Grundlage. So versuchte der Journalist Boie durch falsche Tatsachendarstellungen, durch Weglassung von Informationen, die ihm übrigens ausdrücklich mitgeteilt worden waren, und falsche Zusammenhänge in seiner Reportage einen Wissenschaftsskandal heraufzubeschwören.

Schwerwiegende Verstöße in der Berichterstattung

Der Haken bei der Berichterstattung: Das LG Hamburg hält den SZ‐Magazin‐Beitrag gleich in mehreren Punkten für rechtswidrig und unterlassungspflichtig. Deshalb gab es in fünf Punkten dem Antrag von Professor Klein auf den Erlass einer Einstweiligen Verfügung statt.

So darf durch die erfolgte Berichterstattung nicht mehr der Verdacht erweckt werden, dass Professor Klein einzelnen Eltern der Patienten vor deren Entscheidung zur Durchführung der Gentherapie persönlich die Behandlungsalternative, fremde Stammzellen zu transplantieren, nicht umfassend erläutert habe.

Es darf weiterhin durch die erfolgte Berichterstattung nicht der falsche Eindruck erweckt werden, dass nach Bekanntwerden von Leukämieerkrankungen in Studien in Frankreich und England die Nutzen‐Risiko‐Bewertung der Gentherapie durch Professor Klein zu keinen weiteren Konsequenzen geführt habe als die Erhöhung der Häufigkeit der Knochenmarksuntersuchungen von zwölf auf alle sechs Monate. In Wahrheit wurden umfassende Vorsichtsmaßnahmen eingeleitet.

Eine Fülle irreführender Behauptungen im SZ‐Magazin

Damit nicht genug der falschen Verdachts‐Erweckung:

Weiter darf durch die erfolgte Berichterstattung nicht der Verdacht erweckt werden, Professor Christoph Klein sei an der Entscheidung oder Abstimmung der Ethikkommission über seine Studie beteiligt gewesen.

Noch einen wichtigen Inhaltspunkt rügt das Gericht mit seiner Entscheidung: Auch die Berichterstattung über eine angeblich andere, der Studie von Professor Christoph Klein widersprechende Vorgehensweise in einer vergleichbaren Studie seines ehemaligen Mentors ist unzutreffend.

Sie berührt einen Kernvorwurf des SZ‐Magazins gegen Professor Klein: So ist es vom Gericht verboten worden, durch die erfolgte Berichterstattung den Eindruck zu erwecken, in der SCID Gentherapie Studie von Alain Fischer seien nicht nur Kinder mit einem in allen zehn Punkten passenden Familienspender, sondern auch Kinder mit einem in allen zehn Punkten passenden, nicht verwandten Spender ausgeschlossen gewesen. Dieser angebliche Widerspruch zwischen den beiden Wissenschaftlern ist schlicht erfunden.

Damit nicht genug: Schließlich ist dem SZ‐Magazin und dem Autor Boie untersagt worden, zu behaupten, dass entgegen der Angaben in den Akten der Studie statt zehn nur neun Kinder an der Studie teilgenommen und die vollständige Gentherapie erhalten hätten.

Der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 20.05.2016 hat das Aktenzeichen 324 O 268/16.

Das Fazit lautet: Der Bericht aus dem Süddeutschen Magazin enthält zahlreiche weitere Verzerrungen und insbesondere Weglassungen von Informationen, die im gerichtlichen Eilverfahren nicht angreifbar sind – durch die aber offensichtlich der Leser und die Öffentlichkeit gegen Professor Christoph Klein aufgehetzt werden sollen.

Leider haben sich einige andere Medien der fragwürdigen Berichterstattung des SZ‐Magazins angeschlossen. Es war deshalb erforderlich, gegen diese unzutreffenden Veröffentlichungen vorzugehen. Die entsprechenden Medien haben strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärungen abgegeben oder die Berichterstattung gelöscht.

„Eine perfide Unterstellung!“

Für den betroffenen Arzt Christoph Klein bedeutet die Entscheidung des LG Hamburg deshalb eine wichtige Klarstellung. „Als Arzt und als Wissenschaftler geht es mir immer um die Kinder und ihre Eltern, die sich im Vertrauen auf Hilfe an mich wenden. Ich versuche auch jenen Kindern die bestmögliche ärztliche Betreuung zukommen zu lassen, für die es noch keine guten Heilungschancen gibt.“

Persönlich zeigt sich der renommierte Arzt getroffen: „Ich bin erschüttert ob der tendenziösen und unwahren Berichterstattung des SZ‐Magazins. Sie hat dazu geführt, dass das Leid meiner Patienten und ihrer Familien zum Spielball eines reißerischen und tendenziösen Journalismus geworden ist.“

Ihr Ansprechpartner

Prof. Dr. Christoph Fasel

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