Berlin, 12. März 2021. Das Oberverwaltungsgericht Münster hat mit Urteil vom 11.03.2021 die Berufung der Umweltvereinigung NABU zum Offshore‑Windpark Butendiek zurückgewiesen. Der NABU wollte das Bundesamt für Naturschutz (BfN) verpflichten, gegenüber dem Betreiber des Windparks Maßnahmen zur Sanierung eines behaupteten Umweltschadens anzuordnen.
Der Windpark wurde 2002 durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie genehmigt und 2014/2015 mit einem Gesamtinvestitionsvolumen von ca. 1,3 Mrd. Euro in der Nordsee errichtet. Die 80 Windenergieanlagen liegen gut 30 km westlich von Sylt innerhalb des 2005 ausgewiesenen Europäischen Vogelschutzgebiets „Östliche Deutsche Bucht“.
Wie bereits das Verwaltungsgericht Köln in 1. Instanz bestätigte auch das Oberverwaltungsgericht die Entscheidungen, mit denen das BfN ein Einschreiten gegen den genehmigten Windpark auf Grundlage des Umweltschadensrechts abgelehnt hatte. Das OVG hob dabei die spezifischen Anforderungen an die Einleitung eines umweltschadensrechtlichen Verfahrens hervor: Der Antragsteller muss im Rahmen seiner Mitwirkungs- und Darlegungslast Tatsachen vorbringen, die den Eintritt eines Umweltschadens glaubhaft erscheinen lassen. Da es bereits hieran fehlte, bestand auch keine Handlungspflicht des BfN.
Außerhalb des umweltschadensrechtlichen Verfahrens hat das BfN bereits umfangreiche Maßnahmen getroffen, die der Meeresumwelt zu Gute kommen und gerade auf den Schutz der Vögel in der Umgebung von Offshore‑Windparks zielen. Hierzu zählen Auflagen für den Betreiber zur Beschränkung betriebsbedingter Schiffseinsätze im Windpark, eine geplante Erweiterung des Vogelschutzgebiets mit einer bereits aktuell wirksamen vorläufigen Sicherung der Flächen zum Ausschluss weiterer Bautätigkeit sowie umfassende Monitoringverpflichtungen des Betreibers. Die Maßnahmen stellen sicher, dass einerseits der für die Energiewende und damit für den Klimaschutz zentrale Ausbau der Offshore‑Windenergie nicht übermäßig beeinträchtigt wird, andererseits aber den ebenso wichtigen Belangen des Naturschutzes Rechnung getragen ist.
Das beklagte BfN wird in diesem Grundsatzverfahren von Rechtsanwalt Dr. Frank Fellenberg, LL.M. (Cambridge) und Rechtsanwältin Kathrin Dingemann der Sozietät Redeker Sellner Dahs vertreten.