Bonn, 26. Oktober 2020. In einem Normenkontroll‑Eilverfahren haben sich 19 Wirte, die in Bonn, Köln und im Rhein‑Sieg‑Kreis Gaststätten betreiben, gegen die Sperrstunde und das Alkoholverkaufsverbot gewandt. Das Oberverwaltungsgericht Münster hat die Verbote mit Beschluss vom 22.10.2020 bestätigt (Az: 13 B 1581/20.NE).
Seit dem 17.10.2020 schreibt die Corona‑Schutzverordnung des Landes überall dort, wo in den letzten sieben Tagen mehr als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Menschen registriert wurden, vor, dass zwischen 23:00 und 6:00 Uhr alle gastronomischen Betriebe schließen müssen (sog. Sperrstunde). Auch der Verkauf von Alkohol ist verboten.
Da immer mehr Kommunen den Grenzwert von 50 Neuinfektionen überschreiten, gilt die Sperrstunde mittlerweile in vielen Teilen des Landes. Betroffen sind große Städte wie Köln, Düsseldorf, Dortmund, Essen, Bielefeld, Bonn und Aachen. Auch die Kreise Düren, Gütersloh, Olpe und Recklinghausen gelten als „Hotspots“.
Nach Ansicht des OVG Münster ist das Betriebsverbot von gastronomischen Einrichtungen sowie das Verkaufsverbot von alkoholischen Getränken in der Zeit von drei 20:00 Uhr bis 6:00 Uhr sind nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts voraussichtlich rechtmäßig und geeignet, zur Eindämmung bzw. Verlangsamung der Ausbreitung des Infektionsgeschehens beizutragen. Die Sperrstunde leiste für die Zeit nach 23:00 Uhr einen Beitrag zur Kontaktreduzierung, indem sie verhindere, dass sich wechselnde Gäste oder Gästegruppen auch noch nach 23 Uhr in den Einrichtungen einfänden und auf dem Weg von und zu den Gaststätten begegneten. Dieses Ziel lasse sich mit einem reinen Ausschankverbot von Alkohol nicht ebenso wirksam erreichen.
Auch das nächtliche Alkoholverkaufsverbot trage zu der vom Verordnungsgeber bezweckten Verringerung infektiologisch bedenklicher Kontakte bei. Es ziele auf die enthemmende Wirkung von Alkohol, aufgrund derer die Einhaltung von Mindestabständen und hygienerechtlichen Schutzvorschriften abnehme. Die bestehenden Hygiene- und Infektionsschutzstandards änderten nichts daran, dass ohne die Sperrstunde eine Vielzahl von Personen auf begrenztem Raum über einen regelmäßig nicht unerheblichen Zeitraum und – gerade in den Wintermonaten – in schlecht gelüfteten Räumlichkeiten weiter aufeinandertreffe.
Zwar griffen die Maßnahmen in ganz erheblicher Weise in die Berufsfreiheit der Betreiber gastronomischer Einrichtungen ein. Die Entwicklung der vergangenen Tage lasse aber befürchten, dass das Infektionsgeschehen ohne geeignete Gegenmaßnahmen eine gefährliche Dynamik entfalte, die ungebremst am Ende jedes noch so leistungsfähige Gesundheitssystem an die Grenzen seiner Belastbarkeit und darüber hinausführe. Wegen der ihm obliegenden präventiven Schutzpflichten für Leben und Gesundheit der Bevölkerung müsse der Verordnungsgeber weder eine solche Entwicklung abwarten noch sei er gehalten, einen Anstieg der Fallzahlen in Kauf zu nehmen, der aus seiner Sicht deutlich einschneidendere Eingriffe in weite Bereiche des privaten, sozialen und öffentlichen Lebens erzwingen würde. Dies diene letztlich auch den Interessen der betroffenen Betreiber von gastronomischen Einrichtungen in „Hotspots“, denen gegenwärtig immerhin (noch) die Möglichkeit offenstehe, ihren Betrieb im Zeitraum von 6:00 Uhr bis 23:00 Uhr zu führen.
Das Land Nordrhein‑Westfalen wird in diesem und weiteren Verfahren zum Themenkomplex Corona von der Sozietät Redeker Sellner Dahs beraten und vertreten. Dieses Verfahren für das Land NRW wird von den Rechtsanwälten Dr. Marco Rietdorf und Dr. Moritz Gabriel geführt.