Notfalltransporte unterliegen nicht den Regeln der öffentlichen Auftragsvergabe

Redeker Sellner Dahs für die Stadt Solingen vor dem EuGH erfolgreich

Bonn, 25. März 2019. Die Vergabe von Dienstleistungen des Notfallrettungsdiensts und des qualitativen Krankentransports an gemeinnützige Organisationen ist von den Regeln der öffentlichen Auftragsvergabe ausgenommen. Das stellt der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seiner Entscheidung vom 21. März 2019 fest.

Die Stadt Solingen hatte mehrere Hilfsorganisationen gebeten, Angebote für Rettungsdienstleistungen abzugeben. Sie vergab die Aufträge an zwei gemeinnützige Vereinigungen für die Dauer von fünf Jahren. Gegen diese Vergabe hat die Unternehmensgruppe Falck Rettungsdienste mit dem Argument geklagt, dass diese Vergabe mangels vorheriger Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union rechtswidrig sei.

Das zuständige Oberlandesgericht Düsseldorf verwies die Klage an den Europäischen Gerichtshof, der nunmehr zu klären hatte, wie der Begriff der Gefahrenabwehr und der Begriff der gemeinnützigen Organisation i. S. d. Vergaberichtlinie auszulegen ist.

Der Europäische Gerichtshof hat nun bestätigt, dass die klassischen Regelungen über die öffentliche Auftragsvergabe einschließlich der Verpflichtung zur Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt nicht für öffentliche Aufträge gelten, die den Notfallrettungsdienst betreffen und von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden.

Zu dem Urteil führt Dr. Heike Glahs, Partnerin der Sozietät Redeker Sellner Dahs und Prozessbevollmächtigte der Stadt Solingen, aus: „Die EuGH‑​Entscheidung ist für viele Kommunen von großer Bedeutung, da sie ihnen bei der Vergabe von Notfalltransporten einen größeren Handlungs- und Entscheidungsspielraum einräumt.“

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Christiane Legler

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