Bonn, 4. November 2016. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat die Flugrouten über das Stadtgebiet von Leipzig und das Vogelschutzgebiet Leipziger Auwald als rechtmäßig bestätigt. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht wies die Klage eines Umweltverbandes ab. Es ließ die Revision nicht zu.
Das Klageverfahren läuft schon seit dem Sommer 2008. Im Dezember 2014 war es bereits einmal vor dem Bundesverwaltungsgericht. Damals hatte das Bundesverwaltungsgericht einen Teil der Klage zugunsten der beklagten Bundesrepublik Deutschland entschieden. Flugverfahren müssten – anders als die Planfeststellung des Flughafens – keine gesonderte Umweltverträglichkeitsprüfung durchlaufen. Den zweiten Teil der Klage hatte das Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Aufklärung und Entscheidung an das Sächsische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Der klagende Umweltverband könne eine gerichtliche Aufklärung darüber verlangen, ob die Flugroutenplanung den Gebietsschutz der europäischen FFH‐ und Vogelschutzgebiete und das hierauf bezogene Beteiligungsrecht des Umweltverbands beachtet habe.
Nach den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts musste insbesondere geklärt werden, ob die Leipziger Flugrouten mit dem europäischen Vogelschutzgebiet Leipziger Auwald vereinbar sind. Das oberste sächsische Verwaltungsgericht bejaht dies. Bereits im Rahmen der Planfeststellung seien die Auswirkungen von Flugrouten auf die Vogelwelt in den Blick genommen worden. Dies gelte auch für die neuen Flugrouten und sei verbindlich. Unabhängig hiervon sei eine erhebliche Beeinträchtigung der Vogelwelt in dem Schutzgebiet angesichts der dort erreichten Flughöhen nicht zu besorgen.
Eine Beteiligung der Stadt Leipzig an der Klage des Umweltverbands lehnte das Gericht ab. Die Stadt wollte den Umweltverband als Streitgenosse unterstützen, selbst aber keine Klage erheben.
Die beklagte Bundesrepublik Deutschland wurde von den Rechtsanwälten Redeker Sellner Dahs (Dr. Tobias Masing und Dr. Christian Eckart, LL.M. (Cornell)) vertreten. Das Urteil kommentiert Dr. Tobias Masing: „Das Verfahren hat das Recht der Flugrouten weiter geklärt. Vor dem Bundesverwaltungsgericht ist in diesem Verfahren zunächst entschieden worden, dass Flugrouten und Flugroutenänderungen keine UVP‐pflichtigen Vorhaben sind. Nun hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht auch unsere Auffassung bestätigt, dass der Überflug über Vogelschutzgebiete jedenfalls ab Höhen von 600 Metern regelmäßig unproblematisch ist. Bei der Änderung und Modifikation von Flugrouten muss keine erneute Verträglichkeitsprüfung für europäische Natura‐2000‐Gebieten erfolgen, solange die Flugrouten den Rahmen der damals prognostizierten Möglichkeiten und Auswirkungen nicht verlassen. Deshalb muss die zuständige Behörde nicht für jede Flugroutenänderung eine Verträglichkeitsprüfung durchführen. Sie kann auf die bereits durchgeführten Prüfungen und Maßstäbe zurückgreifen. Wichtig ist: Ein Umweltverband kann erst dann die Verletzung seines Beteiligungsrechts geltend machen, wenn erstens eine neue Flugroute diese Anforderungen nicht beachtet, zweitens die Schutzzwecke eines Vogelschutzgebietes oder FFH‐Gebietes erheblich beeinträchtigt und deshalb drittens eine sog. Abweichungsentscheidung für das Schutzgebiet erforderlich ist. Dies war in Leipzig nicht der Fall.“