Bonn, 22. Dezember 2014. Das Oberlandesgericht Köln hat die Berufung von zwei US‐Fonds zurückgewiesen, die Beamte des Bundeszentralamtes für Steuern persönlich auf Schadensersatz in Anspruch nehmen wollten.
Das Oberlandesgericht folgt damit der Auffassung des Landgerichts Bonn, das die Klage bereits erstinstanzlich zurückgewiesen hatte. Amtspflichten würden nicht verletzt, wenn die Finanzverwaltung ermittelt, ob ungedeckte Leerverkäufe von Aktien (naked short selling) vorliegen, erklärt das Oberlandesgericht nun in seiner schriftlichen Urteilsbegründung. In diesen Fällen sei die Erstattung von Kapitalertragsteuer unter weiteren Voraussetzungen zu versagen. Dies hat der Bundesfinanzhof erst im April für eine bestimmte Fallgestaltung entschieden. Maßgebend für die Behandlung sind wesentlich die Umstände des Einzelfalles. Diese Umstände darf der Fiskus ermitteln, und zwar auch dann, wenn dies wegen der Einschaltung ausländischer Banken oder Broker längere Zeit in Anspruch nimmt.
Einer der beiden Kläger hatte nach der mündlichen Verhandlung seine Berufung zurückgenommen. Im anderen Fall erging ein abweisendes Urteil. Die Revision ist nicht zugelassen.
Für den Bund führte Dr. Klaus Walpert, Partner der Sozietät Redeker Sellner Dahs, das Verfahren in erster und zweiter Instanz.