Berlin, 18. Oktober 2024. Verordnungen, mit denen ein Gebiet als besonderes Schutzgebiet im Sinne der FFH‑Richtlinie aus‑gewiesen wird, müssen vor ihrem Erlass regelmäßig keiner Strategischen Umweltprüfung unterzogen werden. Das hat der EuGH gestern auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts entschieden (Rechtssache C 461/23, Urteil vom 17.10.2024).
Einer Umweltprüfung bedarf es nach dem Urteil des EuGH auch nicht für in einer Schutzgebietsverordnung vorgesehene ausdrückliche Freistellungen von darin geregelten Verboten, etwa für Tätigkeiten wie die Gewässerunterhaltung, die Fischerei, die Landwirtschaft und die Forstwirtschaft.
Für die Bundesrepublik Deutschland, die im Verfahren von den Redeker‑Anwälten Dr. Frank Fellenberg, LL.M. (Cambridge), Kathrin Dingemann und Dr. Dominik Römling beraten wurde, ist dies eine sehr wichtige Entscheidung, da Schutzgebietsverordnungen in aller Regel ohne vorherige Strategische Umweltprüfung erlassen werden. Bei einer Entscheidung auf der Linie des vorlegenden Gerichts und der Kläger des Ausgangsverfahrens wären die Schutzgebietsverordnung des Ausgangsverfahrens sowie zahlreiche vergleichbare Verordnungen unionsrechtswidrig gewesen. Es hätte daher ein erhebliches strukturelles Umsetzungsdefizit mit potenziell schwerwiegenden Folgen und aufwändigen Heilungsverfahren gedroht.