Berlin, 25. Februar 2019. Die sog. Rückenwindkomponente ist gerichtlich bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer jetzt zugestellten Entscheidung vom 31.01.2019 eine Nichtzulassungsbeschwerde abgelehnt. Damit ist ein Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) aus dem letzten Jahr rechtskräftig geworden. Der VGH hatte eine Anfechtungsklage von Frankfurter Anwohnern als unzulässig abgewiesen, die sich gegen das Starten und Landen bei Rückenwind wendete. Die beklagte DFS Deutsche Flugsicherung GmbH wurde in dem Verwaltungsprozess von Redeker Sellner Dahs vertreten.
Am Frankfurter Flughafen finden Starts und Landungen in Richtung Westen (Betriebsrichtung 25) auch bei schwachem Rückenwind statt. Insoweit weicht der Flugbetrieb am Flughafen Frankfurt vom Normalfall an anderen Flughäfen ab. Dort darf grundsätzlich immer nur gegen den Wind gelandet und gestartet werden. In Frankfurt ist hingegen seit den 70er Jahren eine Regelung in Kraft, die Landungen und Starts mit bis zu 5 Knoten Rückenwind vorsieht. Folge ist, dass häufiger West‑Betrieb herrscht, bei dem von Osten gelandet und nach Westen gestartet wird. Auf diese Weise werden die nahe am Flughafen gelegenen Ortschaften westlich der drei parallelen Start- und Landebahnen stärker vom Fluglärm entlastet, der bei Landungen aus Westen entsteht.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hatte im März 2018 eine Anfechtungsklage von Anwohnern östlich des Flughafens abgelehnt, die vom Lärm der neuen Landebahn Nordwest betroffen sind. Sie hatten die sog. Rückenwindkomponente in einer Klage gegen die Deutsche Flugsicherung angegriffen, weil sie von der Grundregel des Startens und Landens gegen den Wind abweicht. Ihre Grundstücke seien daher mit mehr Lärm belegt. Der VGH entschied, dass die Klage unzulässig sei. Die Frage, ob gegen oder mit dem Wind gelandet werden dürfe, betreffe auch insoweit keine eigenen Rechte der Kläger, als es um Lärmverbesserungen für die Bevölkerung gehe. Das Klagerecht der Kläger sei zudem verwirkt. Denn die Kläger hätten sich über längere Zeit nicht gegen die Rückenwindregelung gerichtlich gewehrt und seien auch gegen den Planfeststellungsbeschluss nicht vorgegangen, obwohl dieser die Rückenwindkomponente erkennbar zugrundelegt habe.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision hiergegen nicht zugelassen und die Beschwerde der Kläger abgelehnt. Dies begründete das Gericht damit, dass die Kläger keine hinreichenden Zulassungsgründe für eine Revision dargelegt hätten. Insbesondere habe der Hessische Verwaltungsgerichtshof die allgemeinen Rechtsgrundsätze der Verwirkung zugrundegelegt, wie sie das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung bereits entwickelt hat.
Zu dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts führt Dr. Tobias Masing, der Prozessbevollmächtigte der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH aus: „Der Beschluss des Bundesverwaltungsgericht hat noch mehr Rechtssicherheit für den Flugsicherungsbetrieb am Frankfurter Flughafen gebracht. Die DFS operiert seit vielen Jahrzehnten bereits erfolgreich mit der Rückenwindkomponente. Interessant ist in diesem Zusammenhang eine zusätzliche Anmerkung des Bundesverwaltungsgerichts, die über die konkrete Klage hinaus geht: Das Gericht wirft die Frage auf, ob der VGH die Klage nicht schon wegen der Bestandskraft des Planfeststellungsbeschluss für den Flughafenausbau hätte abweisen können. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht diese Frage nur angesprochen und nicht abschließend beantwortet. Ihre Erwähnung ist nach meiner Meinung aber ein klarer Fingerzeig, dass schon der Planfeststellungsbeschluss selbst eine hinreichende Grundlage für derartige Entscheidungen zum Flugsicherungsbetrieb enthält, die bei seiner Abwägung berücksichtigt worden sind. Dies hätte zur Konsequenz, dass solche Flugsicherungsregelungen bei einer bestandskräftigen Planfeststellung nicht mehr rechtlich in Frage gestellt werden könnten. So scheint es auch bei dem Frankfurter Rückenwindbetrieb zu sein, der bei der Planfeststellung für die neue Landebahn mit abgewogen worden ist.“
Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ist damit rechtskräftig.
(BVerwG, Beschluss vom 31.01.2019 – 4 B 31.18; HessVGH, Urteil vom 14.03.2018 – 9 C 1897/13.T)