Hessischer Verwaltungsgerichtshof bestätigt Schallschutzkonzept der Planfeststellung für Gewerbegrundstücke am Frankfurter Flughafen

Bonn, 23. Januar 2017. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (HessVGH) hat mit Urteilen vom 19. Januar 2017 (9 C 286/13. T und 9 C 291/13. T) weitere Klagen auf Ergänzung der Regelungen zum sog. passiven Schallschutz am Flughafen Frankfurt abgewiesen. Das beklagte Land Hessen wurde im Gerichtsverfahren von Redeker Sellner Dahs vertreten.

Die Kläger sind Eigentümer gewerblich genutzter Grundstücke wenige Kilometer westlich der neu errichteten Landebahn Nordwest. Auf den Grundstücken befinden sich u. a. ein Handelsunternehmen, ein Bürogebäude und eine ehemalige Tennishalle, die heute für Tanzveranstaltungen genutzt wird.

Die Planfeststellungsbehörde, das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung, hat den Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau des Frankfurter Flughafens mit Beschluss vom 30. April 2013 um Regelungen für den Schallschutz gewerblich genutzter Grundstücke ergänzt, für welche es keine gesetzlichen Vorgaben im Fluglärmschutzgesetz gibt. Gegen diesen Beschluss und gegen die Planfeststellung der Nordwestlandebahn insgesamt haben sich die Kläger mit ihren Klagen gewendet, über die nun erstinstanzlich entschieden ist.

Die Anträge auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses zum Bau der Nordwest‐Landebahn hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof bereits im September ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen (Teilbeschlüsse des HessVGH vom 14. und 19. September 2016). Am 19. Januar 2017 wies der HessVGH nun auch den verbliebenen Teil der Klagen ab. Sie betrafen die Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um Schallschutzregelungen und weitere Vorgaben zur Entschädigung eines von den Klägern geltend gemachten Wertverlustes ihrer Grundstücke. Der HessVGH bestätigte mit seinem Urteil die Abgewogenheit der angegriffenen Regelungen zum passiven Schallschutz für gewerblich genutzte Grundstücke.

Das Gericht ließ die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung zu.

Das beklagte Land Hessen wurde im Verfahren von Dr. Tobias Masing und Dr. Christian Eckart, LL.M. (Cornell) vertreten. „Das Urteil zum passiven Schallschutz von Gewerbebetrieben am Frankfurter Flughafen bringt Licht ins Dunkel: Gewerbebetriebe fallen nicht unter das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm. Klare Vorgaben des Gesetzgebers, wie der passive Schallschutz für Gewerbebetriebe in einer luftrechtlichen Planfeststellung ausgestaltet werden sollte, fehlen daher. Der HessVGH hat mit seinem Urteil nun auch das Schallschutzkonzept für Gewerbebetriebe am Frankfurter Flughafen in seinem Kern als abgewogen bestätigt“, kommentiert Dr. Tobias Masing.

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