Berlin, 11. Juni 2015. Die staatlichen Regelungen zum Glücksspiel in Deutschland verstoßen gegen EU‐Recht und sind verfassungswidrig. Zu diesem Ergebnis kommen zwei unabhängig voneinander verfasste rechtswissenschaftliche Gutachten zum Glücksspiel‐Staatsvertrag und zum Glücksspielkollegium der Rechtswissenschaftler Prof. Dr. Hans D. Jarass, LL.M. (Harvard) und Prof. Dr. Gregor Kirchhof.
Jarass: Glücksspiel‐Staatsvertrag beeinträchtigt EU‐Freiheiten und kann Spielsucht nicht verhindern
In seinem Rechtsgutachten „EU‐rechtliche Probleme der Vorgaben für die Veranstaltung von Lotterien nach dem neuen Glücksspielstaatsvertrag“ zeigt der Münsteraner Verfassungsrechtler Hans Dieter Jarass, dass der Glücksspielstaatsvertrag von 2012 gegen EU‐Recht verstößt und zudem die selbst gesetzten Ziele verfehlt. Das im Staatsvertrag garantierte staatliche Monopol zur Veranstaltung von Lotterien beeinträchtige die in EU‐Verträgen gewährleistete Dienstleistungs‐ und Niederlassungsfreiheit. Die Einrichtung eines Lotteriemonopols unterliege „erhöhten Rechtfertigungsanforderungen“. Diese sind in Deutschland aber nicht gegeben, so Jarass.
Das Lotterieveranstaltungsmonopol ist 2012 damit begründet worden, Gefahren für suchtgefährdete Spieler abzuwehren, die mit Lotterien verbundenen Manipulationsmöglichkeiten und kriminelles Verhalten einzudämmen sowie die Nachfrage auf legale Angebote zu lenken. Mit dem Glücksspielstaatsvertrag gelang es jedoch bisher nicht, diese Ziele zu erreichen, so Jarass. Im Gegenteil. So erlaube der Glücksspielstaatsvertrag zusätzliche Werbung und steigere dadurch die Attraktivität von Lotterien. Jarass: „Die Werbeausgaben der Landes‐Lotteriegesellschaften sind im Jahr 2013 gegenüber dem Vorjahr um rund 50 Prozent gestiegen. Das Ziel, Spielabhängigkeit zu verringern, wird somit klar verfehlt.“
Das aktuelle Monopol lasse sich auch nicht mit dem Schutz vor Manipulationen und kriminellem Verhalten rechtfertigen. Hierfür fehle es an einer transparent an derartigen Zielen ausgerichteten Regulierung und Organisation des deutschen Lottowesens. Insoweit sei es auch nicht ersichtlich, dass die gegenwärtige Regelung solche Ziele besser als eine intensive Wirtschaftsaufsicht gewährleisten könne. Das Monopol greife in die unternehmerische Freiheit gemäß Art. 16 der EU‐Grundrechte‐Charta ein. „Da das Lotterieveranstaltungsmonopol in seiner heutigen Ausgestaltung gegen das Unionsrecht verstößt, sind die entsprechenden Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags nicht anwendbar“, so das Fazit von Jarass.
Kirchhof: Glücksspielkollegium undemokratisch und verfassungswidrig
Das 2012 durch den Änderungsvertrag zum Glücksspielstaatsvertrag geschaffene Glücksspielkollegium der Bundesländer untersucht der Augsburger Jura‐Professor Gregor Kirchhof in seinem Gutachten „Das Glückspielkollegium – eine verfassungswidrige Kooperation zwischen den Ländern.“ Kirchhof kommt zu dem Ergebnis, dass das Gremium verfassungswidrig ist und daher abgeschafft oder strukturell völlig neu geregelt werden müsse.
Das Kollegium, in das die 16 Bundesländer jeweils einen Vertreter entsenden, entscheidet mit Zweidrittelmehrheit über Erlaubnisse, Konzessionen und Richtlinien. Dadurch habe es weite Entscheidungsbefugnisse im grundrechtssensiblen Bereich des Sicherheits‐ und Wirtschaftsrechts, denen aber kein hohes demokratisches Legitimationsniveau gegenüber stehe. So schränkten seine Entscheidungen beispielsweise die Berufsfreiheit maßgeblich ein. Das Demokratieprinzip verlange aber in grundrechtssensiblen Bereichen eine effektive Aufsicht über den Entscheidungsträger und ein erhöhtes demokratisches Legitimationsniveau. Da im Glücksspielkollegium Entscheidungen mit Zweidrittelmehrheit getroffen werden, könne ein Bundesland überstimmt werden, weswegen eine effektive Rechts‐ und Fachaufsicht nicht mehr gewährleistet sei. Die öffentliche Gewalt, die das Kollegium ausübt, sei daher nicht mehr hinreichend auf die Landesvölker rückführbar, es entstehe ein Demokratiedefizit. „Die Mehrheitsentscheidungen im Glückspielkollegium verletzen das Demokratieprinzip“, so Kirchhof.
Das Gebot des demokratischen Rechtsstaats, Verantwortlichkeiten klar zuzurechnen, Zuständigkeiten und Verfahren der Verwaltung sachgerecht zu regeln und den Rechtsschutz effektiv auszugestalten, „fordern, das Glückspielrecht neu zu regeln“, so der Staats‐ und Finanzrechtsprofessor.
Zu den Professoren
Prof. Dr. Hans D. Jarass, LL.M., ist seit 1995 Direktor des ZIR Forschungsinstituts für deutsches und europäisches öffentliches Recht an der Universität Münster. Von 1996 bis 2011 war er Leiter des Instituts für Umwelt‐ und Planungsrecht der Universität Münster. Von 1982 bis 1990 lehrte Jarass als Professor für öffentliches Recht und Europarecht an der Universität Bochum, von 1990 bis 1995 war er dort Direktor des Instituts für deutsches und europäisches Umweltrecht. Jarass ist seit 1978 Professor für öffentliches Recht mit den Schwerpunkten Verfassungsrecht, Umwelt‐ und Planungsrecht, Europarecht und Medienrecht.
Prof. Dr. Gregor Kirchhof, LL.M., ist seit April 2012 Universitätsprofessor und Inhaber des Lehrstuhls für öffentliches Recht, Finanzrecht und Steuerrecht an der Universität Augsburg. Von 2009 bis 2012 war er Lehrstuhlvertreter an den Universitäten Hannover, Augsburg und München. Von 2000 bis 2008 war Kirchhof wissenschaftlicher Mitarbeiter und Assistent von Prof. Dr. Dr. Udo Di Fabio an den Universitäten München und Bonn. Seit 2009 ist Kirchhof Professor für öffentliches Recht mit den Schwerpunkten Verfassungsrecht, Steuerrecht und Europarecht.
Informationen über die Gutachten
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