Flughafen BER sichert Erweiterungsmöglichkeiten für Terminal 2 und Double‑​Roof‑​Konzept mit Hilfe von Redeker Sellner Dahs

Berlin, 23. Januar 2020. Das Oberverwaltungsgericht Berlin‑​Brandenburg hat am 23. Januar 2020 die Klagen eines Umweltverbandes gegen zwei Änderungsplanfeststellungsbeschlüsse zur Erweiterung des Flughafens Berlin‑​Brandenburg (BER) abgewiesen (Az.: OVG 6 A 6.18), die bereits bei seiner Eröffnung am 31. Oktober 2020 umgesetzt sein sollen.

Der Umweltverband wandte sich mit seinen Klagen gegen zwei Änderungen des Planfeststellungsbeschlusses zum Ausbau des Flughafens Berlin‑​Schönefeld zum BER. Mit dem angegriffenen 31. Änderungsplanfeststellungsbeschluss wurde u. a. der Neubau eines zusätzlichen Terminalgebäudes (Terminal 2) für etwa 6 Millionen Passagiere pro Jahr sowie die Verlängerung des Pier‑​Nord am BER gestattet. Der ebenfalls angegriffene 27. Änderungsplanfeststellungsbeschluss erlaubt die temporäre Erweiterung der Flugbetriebsflächen um zwei Rollwege und ein Vorfeld. Diese temporären Maßnahmen erleichtern die Weiternutzung der alten Terminalgebäude des Flughafens Berlin‑​Schönefeld für etwa 12 Mio. Passagiere pro Jahr auch nach Inbetriebnahme des BER im Rahmen des sog. „Double‑​Roof‑​Konzepts“. Mit den Änderungen sollen dem gestiegenen Passagierabfertigungsbedarf in Berlin ab Inbetriebnahme des BER Rechnung getragen und Abfertigungsanlagen für die bis 2023 erwarteten 39,3 Mio. Passagiere bereitgestellt werden.

Der Umweltverband hatte mit seinen Klagen u. a. geltend gemacht, dass diese Änderungen nicht ohne Umweltverträglichkeitsprüfung und Öffentlichkeitsbeteiligung genehmigt werden durften. Es handele sich um wesentliche Änderungen des Ausbauvorhabens. Dem hat das OVG Berlin‑​Brandenburg heute eine Absage erteilt. Die von der Flughafengesellschaft beantragten und von der beklagten Gemeinsamen Oberen Luftfahrtbehörde Berlin‑​Brandenburg (LuBB) genehmigten Maßnahmen durften im Wege des vereinfachten Planänderungsverfahrens gestattet werden. Eine wesentliche Änderung liege nicht vor. Erhebliche Umweltauswirkungen konnten im Rahmen der im Verfahren durchgeführten UVP‑​Vorprüfung ausgeschlossen werden. Eines Planfeststellungsverfahrens mit Umweltverträglichkeitsprüfung bedurfte es dafür nicht.
Die Klagen von vier Gemeinden aus dem Umfeld des Flughafens BER gegen den 31. Änderungsplanfeststellungsbeschluss (Az.: OVG 6 A 2.18) hatte das Oberverwaltungsgericht Berlin‑​Brandenburg bereits am Montag, den 20. Januar 2019, als unzulässig abgewiesen.

Die Flughafengesellschaft wurde von den Rechtsanwälten Prof. Dr. Olaf Reidt und Dr. Christian Eckart, LL.M. (Cornell) (beide Redeker Sellner Dahs) vertreten.

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Christiane Legler

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