Bonn, 4. Dezember 2014. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat gestern eine lange erwartete Grundsatzentscheidung über luftrechtliche Bauverbote für Windenergieanlagen getroffen. Es hat in zweiter Instanz eine Klage auf einen Vorbescheid für mehrere Windenergieanlagen abgewiesen. Das OVG gab damit den Berufungen der Deutsche Flugsicherung GmbH (DFS) und des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung (BAF) gegen ein gegenläufiges Urteil in vollem Umfang statt. Die DFS wurde hierbei von Redeker Sellner Dahs vertreten.
In dem Verfahren hatte ein Windenergieanlagenbetreiber die Immissionsschutzbehörde auf Erteilung eines Vorbescheides für die Errichtung und den Betrieb von vier Windenergieanlagen verklagt. Die Genehmigungsbehörde hatte den begehrten Vorbescheid u. a. versagt, weil die Windenergieanlagen nach einer Entscheidung des BAF ein Drehfunkfeuer (DVOR) der DFS stören könnten. Diese Entscheidung beruhte auf einer gutachterlichen Stellungnahme der DFS, die das Drehfunkfeuer betreibt. Das VG Hannover hatte das Gutachten der DFS aufgrund eines Gegengutachtens des Windenergieanlagenbetreibers für unbeachtlich erklärt und der Klage in Bezug auf eine der Windenergieanlagen stattgegeben. Der Errichtung der übrigen drei Windenergieanlagen stünden ebenfalls keine Belange der Flugsicherung entgegen, die Anlagen seien jedoch bauplanungsrechtlich unzulässig. Dieser Entscheidung ist nun das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht entgegengetreten. Es entschied, dass die Versagung des Vorbescheides für alle vier Windenergieanlagen aufgrund entgegenstehender Belange der Flugsicherung nach § 18a LuftVG rechtmäßig war. Bauplanungsrechtlich wären die Anlagen ansonsten zulässig. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zugelassen.
„Das Urteil des Niedersächsischen OVG klärt Fragen, die von den deutschen Verwaltungsgerichten in der Vergangenheit sehr uneinheitlich beantwortet worden sind. Auch wenn die Urteilsbegründung noch aussteht, hat das Urteil in jedem Falle grundsätzliche Bedeutung. Wann eine Windenergieanlage Flugsicherungseinrichtungen stören kann, ist fachlich umstritten. Jetzt dürfte feststehen: Die Prognose der DFS lässt sich nicht durch bloße Gegengutachten für unbeachtlich erklären. Dies würde dem gesetzlichen Konzept widersprechen und dem Schutz der Flugsicherungseinrichtungen in Deutschland nicht gerecht werden. Das Urteil hat für mehrere derzeit anhängige Gerichtsverfahren ebenso wie für künftige Genehmigungsverfahren wichtige Signalwirkung“, kommentiert Dr. Tobias Masing, Anwalt der Deutschen Flugsicherung, die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts.
Die Deutsche Flugsicherung wurde in diesem Verfahren von den Rechtsanwälten Dr. Tobias Masing und Dr. Christian Eckart, LL.M. (Cornell) vertreten.
Dr. Tobias Masing, Partner der Kanzlei Redeker Sellner Dahs, vertritt die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH seit vielen Jahren in verschiedenen luftverkehrsrechtlichen Prozessen. Die Schwerpunkte seiner Tätigkeit liegen im Bereich des Luftverkehrsrechts, Fachplanungsrechts, Bergrechts, Verwaltungs‐ und Verfassungsrechts.