Bonn, 15. November 2024. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am 13.11.2024 in zwei Revisions‑verfahren die Rechtsmäßigkeit der Abwasserabgabebescheide des Freistaates Sachsen bestätigt (Az. 9 C 3.24 und 9 C 4.23). Zwei sächsische Zweckverbände, die für die öffentliche Abwasserbeseitigung in ihrem jeweiligen Einzugsgebiet verantwortlich sind, hatten gegen ihre Abwasserabgabebescheide vom Freistaat geklagt. Nachdem das Oberverwaltungsgericht (OVG) auf die Berufung der Kläger die angefochtenen Bescheide vollständig bzw. teilweise aufgehoben hatte, hat das BVerwG die Berufungsurteile geändert und die Berufungen jeweils vollständig zurückgewiesen. Rechtsanwältin Dr. Sophia Pommer (Redeker Sellner Dahs) hat den Freistaat Sachsen im Revisionsverfahren vertreten.
Hintergrund der Verfahren ist die Frage, ob sich die für die Einleitung von Schmutzwasser festgesetzte Abwasserabgabe nach dessen Schädlichkeit bestimmt oder ob es sich um „Kleineinleitungen“ i. S. d. des § 8 Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) handelt. Die Kläger vertraten die Auffassung, dass ihre Einleitungen als Kleineinleitungen zu betrachten seien, was zu einer pauschalierten Abgabeveranlagung führen würde und in bestimmten Fällen eine vollständige Befreiung von der Abgabe ermöglichen könnte.
In den betreffenden Fällen behandelt ein Zweckverband das Abwasser von 47 Einwohnern einer Ortschaft in einer zentralen (Klein‑)Kläranlage und leitet es der Vorflut zu. Im anderen Fall wird das in (privaten) Kleinkläranlagen gereinigte Abwasser der Grundstückseigentümer in die öffentliche (Teilorts‑)Kanalisation eingespeist und vom Zweckverband ebenfalls in ein Gewässer eingeleitet.
Das BVerwG bestätigte nun die Auffassung des Freistaates Sachsen, wonach die Ausnahmevorschrift des § 8 AbwAG nur eingreift, wenn es sich um Einleitungen von Schmutzwasser handelt, für das eine Körperschaft des öffentlichen Rechts „an Stelle der Einleiter“ abgabepflichtig ist. Sind, wie in den hier streitigen Fällen, die Kläger nicht stellvertretend für fremde Einleitungen abgabepflichtig, sondern selbst Einleiter, findet die Kleineinleiterregelung keine Anwendung. Diese Differenzierung ist laut BVerwG sachgerecht, weil die Aufgabenträger die Abwasserbeseitigung selbst gestalten und organisieren sowie in diesem Zusammenhang gegebenenfalls auch optimieren können, wohingegen der private Kleieinleiter seinen Anschluss an die öffentliche Kanalisation nicht erzwingen kann.
Dr. Sophia Pommer ist Rechtsanwältin bei Redeker Sellner Dahs und Expertin für Öffentliches Wirtschaftsrecht, Kommunalabgabenrecht und öffentliches Bau‐ und Planungsrecht