Auslieferung von italienischem Staatsbürger an die USA verstößt nicht gegen Unionsrecht

Redeker Sellner Dahs für die Bundesregierung vor dem Europäischen Gerichtshof erfolgreich

Berlin, 11. April 2018. Die Auslieferung eines wegen Kartellrechtsverstößen gesuchten italienischen Staatsbürgers von Deutschland an die USA stand mit Unionsrecht in Einklang. Auf eine Vorlage des Landgerichts Berlin hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) gestern bestätigt, dass ein Mitgliedstaat bei der Auslieferung zwischen eigenen Staatsangehörigen – die in Deutschland nach Art. 16 Abs. 2 Grundgesetz nicht an Drittstaaten ausgeliefert werden dürfen – und Staatsangehörigen anderer EU‐Mitgliedstaaten differenzieren darf (Rs. C‐191/16). Die damit verbundene Beschränkung des Freizügigkeitsrechts der Unionsbürger ist durch das legitime Ziel gerechtfertigt, eine Straflosigkeit von Personen zu vermeiden, die Straftaten im Ausland begangen haben. Die nach der Rechtsprechung des EuGH aus Gründen der Verhältnismäßigkeit vor der Auslieferung erforderliche Information des Heimatstaates des Betroffenen ist im Ausgangsverfahren durch die deutschen Behörden erfolgt. Italien hatte damit Gelegenheit, selbst einen Haftbefehl zu erlassen und seinen Staatsbürger strafrechtlich zu verfolgen, ist aber nicht tätig geworden. Auch eine Strafverfolgung in Deutschland mussten die deutschen Behörden nicht als milderes Mittel in Erwägung ziehen.

Die Bundesregierung wurde im Verfahren von Redeker Sellner Dahs (Dr. Frank Fellenberg, LL.M. (Cambridge) und Kathrin Dingemann) vertreten. „Das Urteil hat die Position der Bundesregierung in vollem Umfang bestätigt“, kommentiert Dr. Frank Fellenberg. „Der EuGH hat die Anforderungen an die Auslieferung von Unionsbürgern an Drittstaaten präzisiert und die Bedeutung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten erneut unterstrichen. Damit ist gewährleistet, dass der Heimatstaat des Betroffenen die Strafverfolgung seines Staatsbürgers auch bei einem Auslieferungsersuchen eines Drittstaats an sich ziehen kann.“

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