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Update zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Voreintragungsobliegenheit bei Gesellschaftsbeteiligungen und Grundstückseigentum

Bereits am 10.08.2021 wurde das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) verkündet, das zum 01.01.2024 in Kraft treten wird. Als eine für die Praxis wichtige Neuerung ist die Einführung des Gesellschaftsregisters für die GbR anzusehen. Soll für die GbR prinzipiell ein Eintragungswahlrecht bestehen, führen die Neuregelungen des MoPeG beim Erwerb und Halten bestimmter Vermögensgegenstände doch zu einer Voreintragungsobliegenheit und einem faktischen Eintragungszwang.

I. Hintergrund

Bereits seit Jahren wird gefordert, der rechtsfähigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts ("GbR") im Interesse des Rechtsverkehrs Publizität zu verschaffen und dadurch die gewünschte Transparenz und Rechtssicherheit über die Existenz, Identität und ordnungsgemäße Vertretung der GbR herzustellen. Diese Forderung hat der Gesetzgeber bei der Konzeption des sog. Gesellschaftsregisters mit den Regelungen in § 707 BGB‑​neu i. V. m. §§ 707a bis 707d BGB‑​neu aufgegriffen.

II. Das Gesellschaftsregister

Nach §707 Abs. 1 BGB‑​neu können die Gesellschafter die GbR bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anmelden. Die Anmeldung muss enthalten:

  1. Angaben zur GbR: (a) Namen, (b) Sitz und (3) die Anschrift, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union;
  2. Angaben zu jedem Gesellschafter:

a) Bei natürlichen Personen: dessen Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort;

b) Bei juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften: deren Firma oder Namen, Rechtsform, Sitz und, soweit gesetzlich vorgesehen, zuständiges Register und Registernummer;

  1. Angabe der Vertretungsbefugnis der Gesellschafter;
  2. Versicherung, dass die GbR nicht bereits im Handels- oder im Partnerschaftsregister eingetragen ist.

Wird der Name oder die Anschrift der GbR geändert, der Sitz verlegt oder die Vertretungsbefugnis eines Gesellschafters angepasst, ist dies jeweils zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anzumelden (§ 707 Abs. 3 Satz 1 BGB). Auch der Eintritt neuer sowie das Ausscheiden bisheriger Gesellschafter muss zur Eintragung in das Gesellschaftsregister angemeldet werden (§ 707 Abs. 3 Satz 2 BGB).

III. Wirkung der Eintragung im Gesellschaftsregister im Überblick

Mit der Eintragung ist die GbR verpflichtet, als Namenszusatz die Bezeichnung „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ zu führen. Wenn in einer eGbR keine natürliche Person als Gesellschafter haftet, muss der Name eine Bezeichnung enthalten, welche die Haftungsbeschränkung kennzeichnet. Diese aus § 707a Abs. 2 BGB‑​neu folgende Konsequenz ist insbesondere für die Korrespondenz der GbR im Rechtsverkehr von Bedeutung.

Nach § 707a Abs. 3 Satz 1 BGB‑​neu führt die Eintragung der GbR in das Gesellschaftsregister außerdem zur entsprechenden Anwendung von § 15 HGB. Die Registerpublizität bietet für die Gesellschafter daher nicht nur den Vorteil, die Vertretungsbefugnisse rechtssicher auszugestalten, sondern auch den Nachteil, bei fehlender Aktualität der Eintragung im Gesellschaftsregister aufgrund überholter Angaben z. B. bei der Vertretung der GbR an den Rechtsschein des Gesellschaftsregisters gebunden zu sein.

Schließlich kann die Eintragung der GbR im Gesellschaftsregister nicht mehr rückgängig gemacht werden. Eine Löschung der GbR findet nur noch nach allgemeinen Vorschriften statt (§ 707a Abs. 4 BGB), d. h. insbesondere im Fall des Erlöschens nach Beendigung der Liquidation. Trotz der Ausgestaltung von § 707 Abs. 1 BGB‑​neu als Eintragungswahrecht tritt mit der Eintragung in das Gesellschaftsregister folglich eine Bindungswirkung ein, so dass die Eintragung mit sämtlichen Konsequenzen und Kosten durchdacht werden sollte.

IV. Gesellschaftsbeteiligungen

Dass die Gesellschafter einer GbR in ihrer Entscheidung über die Eintragung der GbR im Gesellschaftsregister keinesfalls völlig frei sind, zeigt bereits § 707a Abs. 1 Satz 2 BGB‑​neu. Danach soll eine GbR als Gesellschafter nur eingetragen werden, wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist.

1. GbR als Gesellschafterin einer GmbH, OHG oder KG

Eine rechtsfähige GbR kann insbesondere Gesellschafterin einer GmbH oder einer OHG sowie KG sein. Zur Kompensation der fehlenden Registerpublizität der GbR mussten bisher in der Gründungssatzung der GmbH und den nachfolgenden Gesellschafterlisten gemäß § 40 GmbHG nicht nur die GbR selbst, sondern auch alle (jeweils aktuellen) Gesellschafter der GbR aufgeführt werden. Entsprechendes galt bislang für Eintragungen im Handelsregister einer OHG oder KG.

Die ebenfalls zum 01.01.2024 in Kraft tretende Neuregelung des § 40 Abs. 1 Satz 3 GmbHG‑​neu sieht nunmehr vor, dass eine GbR nur dann in eine GmbH‑​Gesellschafterliste eingetragen werden kann bzw. Veränderungen an ihrer Eintragung als Gesellschafterin einer GmbH vorgenommen werden können, wenn die GbR nach den §§ 707 ff. BGB‑​neu in das Gesellschaftsregister eingetragen ist. Ist die GbR Gesellschafterin einer OHG oder KG folgt Entsprechendes für die Eintragungen im Handelsregister aus § 707a Abs. 1 Satz 2 BGB‑​neu i. V. m. § 105 Abs. 3 HGB‑​neu.

2. Bestandsschutz

Ist eine GbR bereits als Gesellschafterin einer OHG oder KG einschließlich ihrer Gesellschafter im Handelsregister eingetragen, besteht nach Art. 89 Abs. 1 Satz 1 EGHGB kein handelsrechtlicher Registerzwang zur Anpassung der bisherigen Eintragung an die Vorgaben des MoPeG. Ändert sich allerdings der Gesellschafterbestand der GbR, ist die GbR nach den §§ 707 ff. BGB‑​neu zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anzumelden, bevor sie ohne Hinzufügung ihres Gesellschafterbestandes im Handelsregister als Gesellschafterin einer OGH oder KG angemeldet wird (Art. 89 Abs. 1 Satz 2 EGHGB).

Auch die bisherigen Eintragungen in einer GmbH‑​Gesellschafterliste genießen nach § 40 Abs. 1 Satz 3 GmbHG‑​neu nur so lange Bestandsschutz, bis in Bezug auf die GbR ein einreichungspflichtiger Umstand gemäß § 40 Abs. 1 GmbHG eintritt, worunter insbesondere ein Gesellschafterwechsel fällt (§ 12 Abs. 2 EGGmbHG). Wird die Voreintragungsobliegenheit ausgelöst, ist nach § 12 Abs. 1 EGGmbHG einmalig von sämtlichen bislang in die Gesellschafterliste eingetragenen Gesellschaftern und der GbR selbst zu versichern, dass die in der geänderten Gesellschafterliste eingetragene GbR dieselbe ist wie diejenige, die in der zuletzt zum Handelsregister eingereichten Gesellschafterliste eingetragen wurde.

V. Voreintragungsverpflichtung bei Grundstücksgeschäften

Jedenfalls die rechtsfähige Außen‑​GbR kann auch nach der bisherigen Rechtslage Eigentümerin von Grundstücken, Inhaberin von grundstücksgleichen Rechten oder sonstigen dinglichen Rechte sein. Hiervon zu unterscheiden ist allerdings die sog. Grundbuchfähigkeit als verfahrensrechtliche Voraussetzung für den materiell‑​rechtlichen Rechtserwerb. Durch das MoPeG wurde eine Verknüpfung zwischen den Regelungen aus der Grundbuchordnung (GBO) und dem Gesellschaftsregister hergestellt.

1. Bestandsschutz

Ist eine GbR z. B. als Eigentümerin eines Grundstückes bereits unter Nennung ihrer Gesellschafter nach Maßgabe von § 47 Abs. 2 GBO ins Grundbuch eingetragen, genießt diese Eintragung Bestandsschutz. Art. 229 § 21 Abs. 2 EGBGB‑​neu sieht insoweit ausdrücklich vor, dass das Grundbuch durch die Reform nicht unrichtig wird. Eine Voreintragungsobliegenheit besteht gemäß Art. 229 § 21 Abs. 1 EGBGB‑​neu nur dann, wenn eine neue Eintragung, die ein Recht der GbR betrifft, angestrebt wird.

2. Änderung der Grundbuchordnung führt zu mittelbaren Eintragungszwang

Soll ein Recht für eine GbR im Grundbuch eingetragen werden, so sind nach der bisherigen Fassung von § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen. Zukünftig soll für eine GbR ein Recht im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn diese im Gesellschaftsregister eingetragen ist (§ 47 Abs. 2 GBO‑​neu). Die Grundbucheintragung einer nicht im Gesellschaftsregister eingetragenen GbR unter gleichzeitiger Eintragung ihrer Gesellschafter wird nach neuer Rechtslage nicht mehr möglich sein.

3. Betroffenheit von Rechten ausreichend

Nach Art. 229 § 21 Abs. 1 EGBGB‑​neu sollen auch Eintragungen in das Grundbuch nicht erfolgen, die ein Recht einer GbR betreffen, solange die Gesellschaft nicht im Gesellschaftsregister eingetragen ist. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift geht über § 47 Abs. 2 GBO‑​neu hinaus, der nur Eintragungen eines Rechts für eine GbR erfasst.

Art. 229 § 21 Abs. 1 EGBGB‑​neu soll bewirken, dass eine Eintragung nach § 47 Abs. 2 GBO‑​neu auch dann erfolgt, wenn eine GbR ein ihr gehörendes Recht z. B. im Zuge eines Verkaufs veräußert. Eine GbR, die als Berechtigte im Grundbuch nach § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO in seiner bislang geltenden Fassung mit Benennung der Gesellschafter eingetragen ist, muss sich – so die ausdrückliche Gesetzesbegründung – daher zunächst im Gesellschaftsregister eintragen lassen, bevor sie über ein ihr gehörendes Grundstück verfügen und dieses veräußern kann. Ob die in der juristischen Literatur zum Teil vertreten Ansicht, im Falle einer reinen Grundstücksveräußerung sei eine Eintragung der GbR ins das Gesellschaftsregister nicht vorauszusetzen, sich in der Praxis wird durchsetzen können, ist offen.

4. Gesellschafterwechsel kann Eintragungserfordernis bei Grundstückssachverhalten auslösen

Entgegen der noch geltenden Rechtlage schließt Art. 229 § 21 Abs. 2 EGBGB‑​neu eine isolierte Änderung der im Grundbuch eingetragenen GbR‑​Gesellschafter im Fall eines Gesellschafterwechsels aus. Stattdessen wird zunächst eine Eintragung der GbR im Gesellschaftsregister unter Verlautbarung des geänderten Gesellschafterbestands und eine anschließende Richtigstellung der Bezeichnung der Gesellschaft im Grundbuch notwendig werden.

Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten nach neuer Rechtslage bei reinen Richtigstellungen, welche die Identität der Gesellschafter unberührt lassen. So wird eine reine Namensänderung eines ins Grundbuch eingetragenen Gesellschafters z. B. aufgrund Eheschließung auch künftig ohne Eintragung der GbR in das Gesellschaftsregister möglich bleiben.

VI. Zusammenfassung

Gesellschaften bürgerlichen Rechtes, die Beteiligungen an anderen Gesellschaften verwalten, erwerben oder veräußern oder an Rechtsgeschäften über Grundstücke teilnehmen, werden ab dem 01.01.2024 trotz des Eintragungswahlrechts zwingend in das Gesellschaftsregister einzutragen sein. Bezüglich der Details zum Gesellschaftsregister, der Anmeldung und Eintragung sind die Vorgaben der vom Bundesministerium der Justiz erlassenen Gesellschaftsregisterverordnung zu beachten.

Um die rechtliche Handlungsfähigkeit sicherzustellen, sollten jedenfalls die Gesellschafter von GbRs mit Beteiligungen an anderen Gesellschaften oder Grundstückseigentum zeitnah die Vor- und Nachteile einer sofortigen Eintragung in das Gesellschaftsregister abwägen. In praktischer Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass es Anfang des Jahres 2024 voraussichtlich zu einem „Bearbeitungsstau“ bei den zuständigen Registergerichten kommen dürfte und die Eintragung gewisse Zeit in Anspruch nehmen wird. Die Anmeldung ist im Übrigen notariell zu beglaubigen (§ 707b Nr. 2 BGB‑​neu i. V. m. § 12 Abs. 1 HGB).

Bei bereits im Jahr 2023 oder zuvor angestoßenen, grundstücksbezogenen Rechtsgeschäften, könnten die Beteiligten von der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 21 Abs. 4 Satz 1 EGBGB‑​neu profitieren. Wenn vor dem 01.01.2024 noch der Antrag auf Eintragung beim Grundbuchamt gestellt wird, findet § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO nämlich in seiner bisherigen Fassung Anwendung, so dass eine Eintragung der GbR im Gesellschaftsregister jedenfalls aufgeschoben werden kann. Selbiges gilt für die Eintragung einer Rechtsänderung, die Gegenstand eines durch eine Vormerkung gesicherten Anspruchs ist, wenn die Eintragung der Vormerkung bzw. ihre Beantragung oder Bewilligung vor dem 01.01.2024 erfolgte.

Auswirkungen wird die Eintragung im Gesellschaftsregister für die Gesellschafter allerdings auch noch insoweit haben, als dass die eGbR als sodann "eingetragene Personengesellschaft" auch in das sog. Transparenzregister eingetragen werden muss, über das wir bereits vor geraumer Zeit informiert haben https://​www.redeker.de/​de/​newsletter/​corporate‑1‑2021.

Patrick Schäfer

Dr. Patrick Schäfer
Senior Associate

Rechtsanwalt
(patrick.schaefer@redeker.de)

Hans-Peter Hoh

Hans‑​Peter Hoh
Partner

Rechtsanwalt
(hoh@redeker.de)

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