Wann braucht der Erbe einen Nachweis? Wann hilft eine Vollmacht?
Der Erbe hat die Möglichkeit einen Erbschein bzw. ein Europäisches Nachlasszeugnis zu beantragen, um sich im Rechtsverkehr als Nachfolger des Erblassers zu legitimieren. Unter bestimmten Voraussetzungen reicht als „Ausweis“ ein notarielles Testament bzw. ein Erbvertrag aus. Maßgeblich ist die Zusammensetzung des Nachlasses.
Ist Grundbesitz vorhanden, ist regelmäßig ein Nachweis über das Erbrecht erforderlich. § 35 Abs. 1 Grundbuchordnung (GBO) bestimmt, dass der Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt nur durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis geführt werden kann. Beruht die Erbfolge auf einer notariellen Verfügung von Todes wegen, so ist grundsätzlich die Vorlage dieser Verfügung und die Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts ausreichend. Das Grundbuchamt darf einen Erbschein in einem solchen Fall nur dann verlangen, wenn sich Zweifel an der Erbenstellung ergeben, die nur durch weitere Ermittlungen in einem Erbscheinsverfahren geklärt werden können.
Für den Nachweis gegenüber dem Handelsregister existiert mit § 12 Abs. 1 S. 4 FamFG eine ähnliche Vorschrift. Dem Registergericht ist die Erbfolge in der Regel ebenfalls durch Vorlage eines Erbscheines nachzuweisen, soweit sie auf gesetzlicher Erbfolge oder auf einer privatschriftlichen Verfügung von Todes wegen beruht. Beruht die Erbfolge auf einer letztwilligen Verfügung in öffentlicher Urkunde, so kann das Registergericht diese zusammen mit der Niederschrift über deren Eröffnung nach pflichtgemäßem Ermessen als ausreichend ansehen (OLG München, Beschluss vom 17.10.2017 – 31 Wx 330/17).
Banken und Versicherungen verlangen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen regelmäßig einen Nachweis über die Rechtsnachfolge, grundsätzlich in Form eines Erbscheins. Wie im Verhältnis zum Grundbuchamt ist indes auch hier regelmäßig die Vorlage eines notariellen Testaments nebst Eröffnungsniederschrift ausreichend. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Banken sich mit der Vorlage (ggf. sogar eines privatschriftlichen) Testaments begnügen müssen, wenn die Rechtslage „unproblematisch anders als durch einen Erbschein“ nachgewiesen werden kann (Urteil vom 5. April 2016, Az. XI ZR 440/15). Ein freundliches Telefonat und ein Hinweis auf diese Rechtsprechung können helfen. Besteht in solchen Fällen die Bank auf der Vorlage eines Erbscheins, sollte ggf. deutlich gemacht werden, dass die Bank für die Erbscheinskosten (im Wege des Schadenersatzes) aufkommen muss, wenn ein solcher ungeachtet der Legitimation durch ein notarielles Testament (oder Erbvertrag) verlangt wird.
Im sonstigen Rechtsverkehr sind die Anforderungen unterschiedlich. Einige Vertragspartner akzeptieren die bloße Information über den Todesfall bzw. die Vorlage einer Sterbeurkunde. Im digitalen Bereich werden (insb. von US‑amerikanischen Anbietern) z. T. andere Nachweise gefordert. Das deutsche Recht stellt insoweit keine allgemeinverbindliche Anforderung auf. Der Erbe ist also nicht per se verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen, sondern kann den Nachweis auch in anderer Form erbringen. Ein Nachlassschuldner hat kein Leistungsverweigerungsrecht bis zur Vorlage eines Erbscheins, gibt andererseits nach einem Beschluss des Kammergerichts Berlin aber keinen Anlass zu einer Klage, solange ihm gegenüber die Erbenstellung nicht nachvollziehbar nachgewiesen ist (Beschluss vom 18.02.2009 – 1 W 37/08).
Über den Tod hinaus bzw. nach dem Todesfall geltende Vollmachten (transmortale bzw. postmortale Vollmachten) können helfen, diese Nachweisprobleme zu umgehen.
Die Vollmacht muss das jeweils angestrebte Rechtsgeschäft inhaltlich abdecken, gegebenenfalls auch eine Befreiung vom Verbot des Insichgeschäfts enthalten (§ 181 BGB). General- und Vorsorgevollmachten sind regelmäßig umfassend ausgestaltet und damit meistens inhaltlich ausreichend. Sollen auch Grundstücksgeschäfte möglich sein, bedarf die Vollmacht gem. § 29 GBO zumindest der notariellen Beglaubigung.
Drei aktuelle Entscheidungen des OLG München (Beschlüsse vom 04.08.2016 – Az. 34 Wx 110/16, vom 31.08.2016 – Az. 34 Wx 273/16 und vom 04.01.2017 – Az. 34 Wx 382/16 und 34 Wx 383/16) und eine aktuelle Entscheidung des OLG Frankfurt a. M. (Beschluss vom 27.07.2017 – 20 W 179/17) geben Anlass zu folgenden Hinweisen:
Dr. Cornel Potthast, LL.M.
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Rechtsanwalt
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