Bauunternehmen in ganz Deutschland fragen sich, ob sie ihre Baustellen aktuell noch fortführen können. In Österreich hat bekanntlich eine Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit dazu geführt, dass die Strabag über 1000 Baustellen stilllegt, weil der gesetzlich geforderte Mindestabstand von 1 m einem Meter bei Arbeiten nicht eingehalten werden kann. In Deutschland sind eine Vielzahl von Verordnungen und Allgemeinverfügungen erlassen worden, um die Pandemie einzudämmen. Eine Regelung wie in Österreich gibt es für Deutschland (noch) nicht. Aber welche Anforderungen gelten für Baustellen in Deutschland für den Schutz vor dem Virus SARS‑CoV19?
Anforderungen ergeben sich aus dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und der Baustellenverordnung (BauStellV):
Jedes Unternehmen muss seine Gefährdungsbeurteilung für die Baustelle an die aktuelle Lage zum Coronavirus anpassen. Es muss ein Verantwortlicher bestimmt werden, der die Entwicklungen verfolgt und die Anpassungen vornimmt. Bei Baustellen, für die ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) bestellt wurde, ist dieser einzubeziehen. Abgesehen von Selbstverständlichkeiten in Zeiten von Corona (Anpassung von Hygienemaßnahmen usw.) bedeutet das folgendes:
Die Unternehmen stehen damit vor schwierigen Entscheidungen, die sie in eigener Verantwortung treffen müssen. Gerade auf Baustellen sind diese besonders schwierig umzusetzen. Gleichwohl sind stimmige Maßnahmen dazu nicht nur nach dem Arbeitsschutzrecht zwingend. Sie empfehlen sich auch, um eine behördliche Stilllegung der Baustelle zu vermeiden und zu verhindern, dass im Fall einer festgestellten Infektion mehr Arbeitskräfte als unbedingt nötig in Quarantäne müssen. Im Fall eines positiven Tests eines Mitarbeiters auf eine SARS‑CoV19‑Infektion verfolgen die Gesundheitsämter die Kontaktkette zurück. Personen, die in den vergangenen 14 Tagen mindestens 15‑minütigen Face‑to‑Face‑Kontakt mit dem Infizierten hatten, müssen sich in Quarantäne begeben. Wenn auf einer Baustelle keine ausreichenden Schutzmaßnahmen getroffen wurden oder eine Gefahr nicht auszuschließen ist, droht eine Stilllegung der gesamten Baustelle durch das Gesundheitsamt oder durch die Arbeitsschutzbehörde.
Dr. Michael Winkelmüller
Partner
Rechtsanwalt
(winkelmueller@redeker.de)
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