Nach den haushaltsrechtlichen Bestimmungen darf der Staat Zuwendungen (z. B. Zuschüsse, zinsgünstige Darlehen oder Garantien) für Zwecke gewähren, an deren Verfolgung er ein erhebliches Interesse hat, das anderweitig nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt würde. Die Sicherung der wirtschaftlichen Strukturen in Krisenzeiten stellt ohne Zweifel ein solches förderwürdiges Interesse dar. Dementsprechend hat die Bundesregierung unmittelbar nach dem Ausbruch von COVID‑19 in Deutschland ein „Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen“ auf den Weg gebracht. Neben einer Flexibilisierung des Kurzarbeitergelds für Beschäftigte, der Stundung von Steuerzahlungen und der Absenkung von Steuervorauszahlungen umfasst das Paket u. a. die Ausweitung bestehender KfW‑Kreditinstrumente, die Auflage neuer Sonderprogramme und die Errichtung eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds
Bislang auf Unternehmen mit einem Umsatz von bis zu 500 Mio. Euro begrenzte Programme (KfW‑Unternehmerkredit, ERP‑Gründerkredit) werden für Unternehmen mit einem Umsatz von bis zu 2 Mrd. Euro geöffnet. Das bislang für Unternehmen dieser Größenordnung bestehende Programm (KfW‑Kredit für Wachstum) wird auf Unternehmen mit einem Umsatz von bis zu 5 Mrd. Euro ausgeweitet. Gleichzeitig erhöht die KfW ihre Beteiligung am Ausfallrisiko der Geschäftsbanken für Kredite aus diesen Programmen auf bis zu 80 %. Dadurch soll die Bereitschaft der Hausbanken zur Vergabe der Kredite erhöht werden.
Für KMU und Großunternehmen, die krisenbedingt vorübergehend in besonders ernsthafte Finanzierungsschwierigkeiten geraten und daher grundsätzlich keinen Zugang zu den (ausgeweiteten) bestehenden KfW‑Kreditinstrumenten haben, hat die KfW ein Sonderprogramm aufgelegt. Die Zinssätze werden für KMU und für Großunternehmen gesenkt. Bei Krediten bis zu 3 Mio. Euro verzichtet die KfW auf eine eigene Risikoprüfung zusätzlich zur Prüfung der Geschäftsbank. Zudem erhöht die KfW ihre Beteiligung am Ausfallrisiko der Geschäftsbanken auf bis zu 90 % (90 % bei Krediten für KMU und bis zu 80 % bei Krediten für Großunternehmen). Darüber hinaus umfasst das Programm eine Konsortialfinanzierung. Hier beteiligt sich die KfW an größeren Finanzierungen anderer Finanzierer zu deren Konditionen, um als Konsortium größere Darlehen bereitstellen zu können. Bei dieser Regelung kann das staatlich gedeckte Risiko bis zu 80 % eines Darlehens betragen (jedoch nicht mehr als 50 % des gesamten Fremdkapitals eines Unternehmens). Die EU‑Kommission hat das Programm am 22.03.2020 genehmigt. Die Entscheidung der Kommission beruht auf Art. 107 Abs. 3 b) AEUV und dem befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des Ausbruchs von COVID‑19. Anträge können über die Hausbank gestellt werden.
Eine neue Regelung, die die Kommission am 02.04.2020 genehmigt hat, ermöglicht es, dass auch Landesförderinstitute Kreditprogramme mit den gleichen günstigen Konditionen gewähren können, wie sie im Rahmen des KfW‑Sonderprogramms für die KfW gelten.
Am 06.04.2020 hat das Bundeskabinett darüber hinaus den „KfW‑Schnellkredit für den Mittelstand“ eingeführt. Dabei handelt es sich um Kredite in Höhe von bis zu 800.000 Euro für mittelständische Unternehmen mit mehr als 10 und weniger als 250 Beschäftigten. Das Kreditvolumen pro Unternehmen beträgt bis zu 3 Monatsumsätzen des Jahres 2019. Für Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten ist das Volumen auf 500.000 Euro und für Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern auf 800.000 Euro gedeckelt. Die Besonderheit dieses Programms besteht darin, dass der Bund die Geschäftsbanken zu 100 % und damit von jeglichem Haftungsrisiko freistellt. Voraussetzung ist, dass das betreffende Unternehmen mindestens seit dem 01.01.2019 bestand und sich zum Jahresende 2019 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand. Das Programm ist am 15.04.2020 an den Start gegangen, nachdem die EU‑Kommission es am 11.04.2020 genehmigt hatte.
Im Rahmen seiner Beschlüsse vom 12. und 16.06.2020 über ein umfangreiches Konjunkturpaket mit einem Gesamtvolumen von ca. 130 Mrd. Euro hatte das Bundeskabinett u. a. eine erste Überbrückungshilfe für kleine und mittlere Unternehmen verabschiedet. Dabei handelte es sich um ein mit 25 Mrd. Euro ausgestattetes branchenübergreifendes Zuschussprogramm mit einer Laufzeit von drei Monaten (Juni bis August 2020). Es richtete sich an Unternehmen, die auch nach dem Ende des eigentlichen Lockdown weiterhin unter Schließungen litten oder wegen der Abstands- und Hygieneregeln ihre Kapazitäten nicht voll ausschöpfen konnten. Aufgrund erneuter behördlicher Maßnahmen zur Pandemie‑Bekämpfung hat die Bundesregierung im September 2020 ein weiteres Überbrückungsprogramm („Überbrückungshilfe II“) mit vereinfachten Anforderungen und höheren Förderquoten und ‑beträgen gestartet. Es unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen sowie Soloselbstständige und Freiberufler, die von den Maßnahmen besonders stark betroffen sind, mit nichtrückzahlbaren Zuschüssen zu den betrieblichen Fixkosten. Je nach Höhe der betrieblichen Fixkosten können Unternehmen für die Mona‑te September bis Dezember 2020 bis zu 200.000 Euro an Förderung erhalten. Antragsberechtigt sind Unternehmen, die einen Umsatzeinbruch von mindestens 50% in zwei zu‑sammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder einen Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum verzeichnet ha‑ben. Je nach Umsatzeinbruch werden zwischen 40 und 90% der Fixkosten erstattet. Anträge können über die IT‑Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden. Beihilfenrechtlich unterfällt das Programm der von der Kommission am 24.03.2020 genehmigten „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“. Darüber hinaus haben Bundeswirtschaftsminister Altmaier und Bundesfinanzminister Scholz am 29.10.2020 eine „Überbrückungshilfe III“ für den Zeitraum Januar bis Juni 2021 angekündigt.
Gleichzeitig haben sie aufgrund der am Vortrag beschlossenen temporären Schließung bestimmter Betriebe und Einrichtungen vom 2. bis vorerst 30. November 2020 die Eckpunkte einer „außerordentlichen Wirtschaftshilfe“ des Bundes mit einem Ge‑samtvolumen von 10 Mrd. Euro vorgestellt. Antragsberechtigt sind Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, denen aufgrund der staatlichen An‑ordnung das Geschäft untersagt wird. Die Wirtschaftshilfe wird als einmalige Kostenpau‑schale zur (teilweisen) Deckung von Fixkosten gewährt, die trotz der temporären Schließung anfallen. Aus Gründen der administrativen Vereinfachung wird unterstellt, dass die‑se Fixkosten dem durchschnittlichen wöchentlichen Umsatz im November 2019 entspre‑chen. Von diesem Betrag werden Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten 75% erstattet, größeren Unternehmen voraussichtlich 70%. Die außerordentliche Wirtschaftshilfe wird mit bereits erhaltenen staatlichen Leistungen für den betreffenden Zeitraum, wie z. B. Kurzarbeitergeld oder Überbrückungshilfe, oder mit eventuell späteren Leistungen aus der Überbrückungshilfe verrechnet. Anträge können über die IT‑Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden.
Darüber hinaus haben der Bund und die Länder ein Garantieprogramm für Unternehmen beschlossen, die bis zum Ausbruch der Corona‑Krise über tragfähige Geschäftsmodelle verfügten. Anträge auf Garantien bis zu einer Höhe von 2,5 Mrd. Euro für Betriebsmittelkredite sind an die von der regionalen Wirtschaft getragenen Bürgschaftsbanken zur richten. Der Bund und das jeweilige Bundesland übernehmen Rückbürgschaften für die von den Bürgschaftsbanken übernommenen Garantien. Über den Garantiebetrag von 2,5 Mrd. Euro hinausgehende Bürgschaften für Betriebsmittel- und Investitionsdarlehen werden von den öffentlichen Förderinstituten der Länder bereitgestellt. Bei Darlehen an Unternehmen in strukturschwachen Regionen beteiligt sich der Bund ab einem Bürgschaftsbetrag i. H. v. 20 Mio. Euro zu 50 % am Haftungsrisiko. In allen anderen Regionen übernimmt der Bund ab einem Bürgschaftsbetrag i. H. v. 50 Mio. Euro bis zu 80 % des Bürgschaftsobligos. Mindestens 20 % des Haftungsrisikos muss von der Hausbank selbst getragen werden. Die Risikobeteiligung des Bundes und der Länder ermöglicht eine Kreditvergabe zu vergleichsweise günstigen Konditionen. Die EU‑Kommission hat dieses Garantieprogramm am 24.03.2020 genehmigt.
Für Großunternehmen (mindestens 250 Beschäftigte Bilanzsumme von mehr als 43 Mio. Euro und Umsatzerlöse von mehr als 50 Mio. Euro) hat der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrats ein Gesetz zur Errichtung eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds („WStFG“) beschlossen . Vorbild ist der während der Finanzkrise geschaffene Sonderfonds Finanzmarktstabilisierung (SoFFin). Für die Errichtung des Fonds werden das seinerzeit verabschiedete Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz sowie das Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetz mit Vorschriften über den Wirtschaftsstabilisierungsfonds ergänzt und umbenannt. Über den Wirtschaftsstabilisierungsfonds soll der Bund Liquiditätsgarantien übernehmen und sich direkt an Unternehmen beteiligen können. Zu diesem Zweck sieht das Gesetz einen Garantierahmen i. H. v. 400 Mrd. Euro sowie eine Kreditermächtigung i. H. v. 100 Mrd. Euro vor, über die u. a. der Erwerb von Unternehmensanteilen oder stillen Beteiligungen refinanziert werden soll. Die Gewährung der darin vorgesehenen Finanzmaßnahmen steht ebenfalls unter dem Vorbehalt der beihilfenrechtlichen Genehmigung durch die EU‑Kommission.
Ein weiterer Schutzschirm, den die Bundesregierung gemeinsam mit den Kreditversicherern aufgesetzt hat, betrifft Lieferantenkredite, die Unternehmen vor Zahlungsausfällen von Abnehmern im In- und Ausland schützen sollen. Der Bund übernimmt eine Garantie auf bis Ende dieses Jahres vergebene Handelskredite für Entschädigungszahlungen der Kreditversicherer in Höhe von bis zu 30 Milliarden Euro. Der Garantiemechanismus sieht eine Risikoteilung zwischen den Versicherern und dem Staat bis zu einem Volumen von 5 Mrd. Euro vor. Diese Maßnahme hat die Kommission am 14.04.2020 genehmigt.
Das Europäische Parlament und der Rat der EU haben binnen weniger Tage eine Änderungsverordnung angenommen, die den Mitgliedstaaten einen flexibleren Einsatz von Mitteln aus den EU‑Strukturfonds (Europäischer Fonds für Regionale Entwicklung, Europäischer Sozialfonds, Kohäsionsfonds, Meeres- und Fischereifonds) für die Bekämpfung der Corona‑Krise gestattet. In Deutschland werden diese Mittel im Wesentlichen von den Bundesländern verwaltet. Ungenutzte Mittel aus dem Haushaltsjahr 2019 (8 Mrd. Euro), die die Mitgliedstaaten eigentlich an den EU‑Haushalt zurückerstatten müssten, dürfen einbehalten werden. Weitere 29 Mrd. Euro aus dem EU‑Haushalt, die eigentlich erst später an die Mitgliedstaaten ausgezahlt worden wären, werden vorzeitig bereitgestellt. Darüber hinaus erleichtert die Änderungsverordnung eine Verschiebung von Mitteln zwischen den verschiedenen Fonds sowie zwischen den bestehenden Förderprioritäten innerhalb der Fonds. Entgegen dem eigentlichen Grundsatz dürfen von den Fonds finanzierte Finanzinstrumente vorübergehend auch Unterstützung in Form von Betriebskapital für kleine und mittlere Unternehmen leisten. Üblicherweise sind diese Instrumente auf investive Maßnahmen beschränkt.
Darüber hinaus hat der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrats ein Gesetz zum Ausgleich finanzieller Belastungen der Krankenhäuser und weiterer Gesundheitseinrichtungen angenommen („COVID‑19‑Krankenhausentlastungsgesetz“). Krankenhäuser erhalten u. a. einen finanziellen Ausgleich für verschobene planbare Operationen und Behandlungen, um Kapazitäten für die Behandlung von Corona‑Patienten frei zu halten (Pauschale i. H. v. 560 Euro pro Tag für jedes nicht belegte Bett). Zudem wird ihnen ein Bonus i. H. v. 50.000 Euro für jedes zusätzlich geschaffene Intensivbett gewährt. Niedergelassene Ärzte sowie Psychotherapeuten können bei einer besonders hohen Umsatzminderung aufgrund einer geringeren Inanspruchnahme durch Patienten eine Ausgleichszahlung erhalten. Zudem sollen sie durch zeitnahe Anpassungen der Honorarverteilung geschützt werden. Die Finanzierung dieser Maßnahmen erfolgt aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds.
Auf der Grundlage einer von der Kommission am 29.04.2020 genehmigten „Bundesregelung For‑schungs‑, Entwicklungs- und Investitionsbeihilfen“ hat die Bundesregierung ein Förderprogramm zum (Aus)Bau von Anlagen für die Produktion persönlicher Schutzausrüstung und dem Patientenschutz dienender Medizinprodukte gestartet. Gefördert werden Investitionen in Anlagen zur Produktion von Filtervlies, kurzfristig verfügbare Anlagen zur Produktion von Schutzmasken und innovative Anlagen zur Produktion von Schutzmasken. Die Förderintensität liegt je nach Vorhaben zwischen 30 % und 50 % der Investitionskosten. Der Förderbetrag darf 10 Mio. Euro je Unternehmen (einschl. Tochterunternehmen) nicht überschreiten. Die Bundesländer können auf der Grundlage der von der Kommission genehmigten Bundesregelung ebenfalls Zuwendungen für davon umfasste Produktions‑, Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gewähren.
Dr Simone Lünenbürger
associate partner
attorney
(luenenbuerger@redeker.de)
Dr Sophia Pommer
associate partner
attorney
(pommer@redeker.de)
Dr Clemens Holtmann
partner
attorney
(holtmann@redeker.de)
Die Einschränkungen des gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lebens bleiben auch für bereits bewilligte Zuwendungen nicht folgenlos. Viele geförderte Projekte können nicht innerhalb des ursprünglich bewilligten Zeitplans realisiert oder Auflagen wie z. B. zur Schaffung einer bestimmten Anzahl von Arbeitsplätzen nicht (vollständig) erfüllt werden. Einrichtungen, die in den Genuss einer institutionellen Grundfinanzierung des Staates kommen, müssen ihren Betrieb ganz oder vorübergehend einstellen. Abweichungen vom Finanzierungs- bzw. Wirtschaftsplan sind in diesen Fällen unvermeidlich. Zwar bieten die zuwendungsrechtlichen Bestimmungen in gewissem Umfang Flexibilität für die Umschichtung von Fördermitteln innerhalb eines Projekts bzw. einer geförderten Einrichtung. Nennenswerte Abweichungen von der ursprünglichen Planung können auf diese Weise jedoch in aller Regel nicht aufgefangen werden und der Nachweis einer zweckentsprechenden Verwendung der Mittel nicht geführt werden.
Um Risiken – schlimmstenfalls den Widerruf der Bewilligung und die Rückforderung der Zuwendung – zu minimieren, ist eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit dem Fördermittelgeber nicht nur zu empfehlen. Der Zuwendungsempfänger ist nach den zuwendungsrechtlichen Bestimmungen sogar verpflichtet, die Bewilligungsbehörde über solche Schwierigkeiten (z. B. Änderung der Finanzierung, Nichterreichung des Zuwendungszwecks, fehlende Verwendung von mit Zuwendungsmitteln beschafften oder hergestellten Gegenständen, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens) unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, zu informieren.
Bei einer vorübergehenden Einschränkung oder Aussetzung eines geförderten Projekts, dessen Zweck mit zeitlicher Verzögerung aber weiterhin erreicht werden kann, kommt z. B. eine angemessene Verlängerung des Bewilligungszeitraums in Betracht. Der Koordinierungsrahmen für die sog. GRW‑Förderung (Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“) sieht ausdrücklich vor, dass von dem Widerruf einer Bewilligung abgesehen werden kann, wenn die Nichterreichung des Zuwendungszwecks auf Umständen beruht, die der Zuwendungsempfänger nicht zu vertreten hat und die im Zeitpunkt der Antragstellung nicht vorhersehbar waren (z. B. Lieferengpässe oder – aktuell besonders relevant – behördliche Auflagen). Dasselbe gilt, wenn Auflagen zur Schaffung einer bestimmten Anzahl von Arbeitsplätzen aufgrund marktstruktureller Veränderungen vorübergehend (max. 36 Monate) nicht erfüllt werden können. Auch bei anderen Förderprogrammen und ‑maßnahmen kann die Bewilligungsbehörde im Rahmen ihres Ermessens auf unvorhergesehene Entwicklungen reagieren.
Bei Abweichungen von der ursprünglichen Bewilligung sollte daher nicht nur wegen eines andernfalls drohenden Verstoßes gegen die zuwendungsrechtlichen Mitteilungspflichten, sondern auch zum Zweck einer Verständigung über eine Anpassung der Konditionen der Kontakt mit der Bewilligungsbehörde gesucht werden. Dabei setzt der haushaltsrechtliche Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit dem Ermessen der Bewilligungsbehörde Grenzen. Daraus folgt insbesondere, dass Zuwendungen nur für im Ergebnis tatsächlich erbrachte Dienstleistungen oder Investitionen gewährt werden dürfen.
Dr Sophia Pommer
associate partner
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(pommer@redeker.de)
Dr Clemens Holtmann
partner
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(holtmann@redeker.de)
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