Sehr geehrte Damen und Herren,
die VOB/A wurde novelliert. Mit diesem Newsletter stellen wir die wesentlichen Änderungen vor.
Das europäische RAPEX‑System für Produktrückrufe kommt nun auch für Bauprodukte im unternehmerischen Bereich zur Anwendung.
Der Bundesgerichtshof hat sich ferner zum Inhalt von Wartungsverträgen und zu der Frage geäußert, ob ein Auftragnehmer enge Mangelfolgeschäden selbst beseitigen darf.
Ihr Team Baurecht
Am 19.02.2019 wurde die novellierte VOB/A 2019 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Eine recht umfassende Überarbeitung hat dabei der 1. Abschnitt der VOB/A (Basisparagrafen des Unterschwellenbereichs) erfahren. Die Abschnitte 2 und 3 (EU- und VS‑Paragrafen des Oberschwellenbereichs) wurden hingegen nur geringfügig und redaktionell angepasst (eine Ausnahme bilden insoweit § 16a EU und § 16a VS VOB/A, s. u.).
Folgende Änderungen des 1. Abschnitts sind dabei von besonderer Relevanz:
Das Inkrafttreten der VOB/A 2019 bedarf – mangels Gesetzesqualität bzw. Außenrechtscharakter – gesonderter Anwendungsbefehle. Mit Erlass vom 20.02.2019 (Az.: BW I 7 – 70421) hat das Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat (BMI) das Inkrafttreten des 1. Abschnitts zum 01.03.2019 angeordnet. Die Inkraftsetzung der Abschnitte 2 und 3 erfolgt erst durch Anpassung der statischen Verweise in § 2 VgV und § 2 VSVgV. Das entsprechende Verordnungsgebungsverfahren wird derzeit vorbereitet. Das BMI wird auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens mit gesondertem Erlass hinweisen.
Dr Matthias Ganske
partner
attorney
(ganske@redeker.de)
Die Europäische Kommission hat ihre RAPEX‑Leitlinien erheblich erweitert. Das für Verbraucherprodukte geschaffene Rapid Alert System in dem Warnungen und Produktrückrufe gemeldet werden, gilt nun auch für den B2B‑Bereich.
Damit müssen auch die am Bau Beteiligten und Hersteller von Bauprodukten damit rechnen, dass bei Marktüberwachungsmaßnahmen auffällige Produkte EU‑weit gemeldet und zurückgerufen werden. Wenn ein Produkt mit einer ernsten Gefahr verbunden ist, sind die Wirtschaftsakteure verpflichtet, die zuständigen Behörden davon unverzüglich in Kenntnis setzen (so Nr. 3.3.1 der neuen RAPEX‑Leitlinien).
Ziel der Kommission ist es, sicherzustellen, dass die Produktsicherheitsrichtlinie und die Marktüberwachungsverordnung sich im Rahmen des Meldesystems gegenseitig ergänzen und damit grundsätzlich der gesamte Produktmarkt in der EU abgedeckt ist.
Nach der Konzeption der Produktsicherheitsrichtlinie sind Wirtschaftsakteure zur Meldung an die Behörden verpflichtet, wenn sie feststellen, dass ein von ihnen ausgeliefertes Produkt mit einer Gefahr verbunden ist (Art. 5 Abs. 3). Mit dieser öffentlich‑rechtlichen Verpflichtung können ggf. weitergehende zivilrechtliche oder strafrechtliche Konsequenzen verbunden sein.
Dr Michael Winkelmüller
partner
attorney
(winkelmueller@redeker.de)
Bezüglich der Mangelfolgeschäden besteht kein Nacherfüllungsanspruch des Auftragnehmers und dementsprechend keine Notwendigkeit für eine Nachfristsetzung.
(Leitsätze des Autors nach BGH, Urteil vom 07.02.2019 – VII ZR 63/18)
Der für das Baurecht zuständige 7. Zivilsenat des BGH hatte sich mit Mängeln einer Wartung an einem Pkw zu beschäftigen, die Rechtsfragen aufwirft, die sich gleichermaßen für Wartungsverträge bei Immobilien und bei Beschädigungen der Sache des Auftraggebers bei Erbringung von Werkleistungen stellen.
Der Auftraggeber hatte die Wartung seines Pkws beauftragt. Im Rahmen dieser Wartung wurde ohne vorherige Absprache ein Keilrippenriemen getauscht. Der nicht ordnungsgemäß montierte Keilrippenriemen beschädigte später weitere Bauteile des Autos. Der Auftraggeber ließ ohne Gelegenheit für den Auftragnehmer zur Beseitigung der Mängel und Schäden eine andere Werkstatt beides beseitigen. Die Schadenersatzklage des Auftraggebers war in der Vorinstanz erfolglos, weil der Auftragnehmer keine Gelegenheit zur Mangelbeseitigung erhalten hatte.
Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass der Wartungsvertrag zunächst nur die Überprüfung der Funktionsfähigkeit und Verkehrssicherheit beinhaltet. Hinsichtlich des Tausches des Keilrippenriemens ließ der BGH offen, ob der Tausch von Verschleißteilen von einem Wartungsvertrag umfasst ist. Reparaturen von Schäden seien jedenfalls ohne weitere Vereinbarung nicht von einem Wartungsvertrag umfasst. Im konkreten Fall wurde der Abschluss des Reparaturvertrags durch die Abnahme und Bezahlung der Rechnung angenommen.
Im Fall einer mangelhaften Werkleistung ist zwischen dem Schadenersatzanspruch statt der Leistung (§ 634 Nr. 4, §§ 280, 281 BGB) und dem Schadenersatzanspruch neben der Leistung (§ 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB) zu unterscheiden. Der Schadenersatzanspruch statt der Leistung tritt an die Stelle der geschuldeten Werkleistung. Er erfordert zunächst – vorbehaltlich der geregelten Ausnahmen – eine Fristsetzung zur Nacherfüllung.
Der Schadenersatzanspruch neben der Leistung betrifft das neben dem Leistungsinteresse stehende Integritätsinteresse, insbesondere durch Ersatz für Folgeschäden an anderen Rechtsgütern des Bestellers als dem Werk selbst. Bezüglich dieser Schäden bedarf es keiner Nachfristsetzung. Die Einordnung des Schadens setzt eine Auslegung des Vertrags im Hinblick auf die geschuldete Werkleistung voraus. Die vertragsgemäßen bzw. zwangsläufig notwendigen Eingriffe in sonstige Rechtsgüter sind Bestandteil der Vertragsleistung. Dies gilt dementsprechend auch im Rahmen der Nacherfüllung. Schäden, die lediglich aufgrund einer mangelhaften Leistung verursacht werden, sind nicht Gegenstand der Werkleistung und dementsprechend auch nicht Gegenstand des Nacherfüllungsrechts. Eine Erweiterung der Nacherfüllung auf Mangelfolgeschäden ist auch nicht aus Billigkeitsgründen erforderlich.
Im konkreten Fall stellte der BGH zudem fest, dass auch hinsichtlich der Nacherfüllung bzgl. der mangelhaften Werkleistung eine Fristsetzung zur Nacherfüllung entbehrlich sein dürfte, weil im konkreten Fall besondere Umstände vorlagen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nach §§ 636, 281 Abs. 2 BGB die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigten. Es bestand nämlich ein besonderes Interesse an einer einheitlichen Reparatur des technisch und wirtschaftlich größeren Mangelfolgeschadens mit dem kleineren Mangelschaden zusammen, vor allem auch mit Blick auf die ansonsten erforderlichen zwei gesonderten Werkstatttermine und die Schließung der Werkstatt des Auftragnehmers für zwei Tage.
Der Auftragnehmer sollte immer im Vorfeld in nachweisbarer Form auf Schäden hinweisen, die durch seine Leistung am Eigentum des Auftraggebers erwartungsgemäß mit seiner angebotenen Ausführungsweise entstehen könnten, selbst wenn er eingeplant hat, diese zu beseitigen. Dies gilt besonders dann, wenn schonendere Alternativen zur Verfügung stehen.
Da der Umfang der geschuldeten Leistung und damit der Umfang des Nacherfüllungsrechts der Vertragsauslegung unterliegt und die Frage der Zwangsläufigkeit des Eingriffs in weitere Rechtsgüter des Auftraggebers nicht immer eindeutig ist, wird der Auftraggeber häufig gut beraten sein, zur Vermeidung des Verlustes von Ansprüchen dem Auftragnehmer dennoch eine Gelegenheit zur Nacherfüllung auch bzgl. enger Mangelfolgeschäden zu geben. Ist die Beseitigung des Mangelfolgeschadens durch den Auftragnehmer nicht gewünscht, muss auf eine klare Abgrenzung geachtet werden, da eine Aufforderung zur Mangelbeseitigung auch als Aufforderung zum Schadensersatz durch Naturalrestitution verstanden werden kann.
Bartholomäus Aengenvoort
partner
attorney
(aengenvoort@redeker.de)
Stickler, Thomas. Ersetzen ungeeigneter Nachunternehmer im Fall der Eignungsleihe: Wertungswidersprüche im neuen Vergaberecht. In: NZBau 2019, S. 153 ff.
Reicherzer, Max. Bezahlbaren Wohnraum schaffen. DStGB Dokumentation 147. Berlin, DStGB 2018.
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