‑- BGH, Urteil vom 26. Mai 2021 – IV ZR 174/20 –
Enterbten Abkömmlingen und Ehegatten steht nach deutschem Recht ein Pflichtteil als Geldzahlungsanspruch zu, dies in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Hierzu ist der Nachlass auf den Zeitpunkt des Erbfalls zu erfassen und zu bewerten, § 2311 BGB. Während die Bestimmung der Pflichtteilsquote regelmäßig keine größeren Probleme bereitet, wird um den Nachlassbestand, den Ansatz einzelner Aktiva und Passiva, Fragen der Pflichtteilsergänzung und Bewertungsfragen nicht selten erbittert gestritten. Das Spektrum ist breit, reicht von Spezialfragen der Unternehmensbewertung bis hin zu wirtschaftlich weniger bedeutsamen, im Einzelfall aber emotional besetzten Themen. Gestritten wird etwa darüber, ob Kosten für einen angemessen „Leichenschmaus“, Traueranzeigen oder Danksagungen als Abzugspositionen in die Berechnung eingestellt werden können.
In diese zweite Kategorie fällt eine Frage, die durch eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs erneut Aufmerksamkeit erlangt hat: Können dem Pflichtteilsberechtigten Grabpflegekosten anspruchsmindernd als Nachlassverbindlichkeiten entgegengehalten werden? Das Thema beschäftigt die Praxis immer wieder, denn nicht selten schließen die Erben kurz nach dem Tod einen langfristigen Vertrag zur Grabpflege und fragen sich dann, ob sie diese Kosten zumindest anteilig „weitergeben“ können. Beerdigungskosten – so die häufig anzutreffende Argumentation – seien schließlich gem. § 1968 BGB als Verbindlichkeiten zu berücksichtigen. Im Übrigen sind die Kosten für eine „übliche Grabpflege“ im Erbschaftsteuerrecht absetzbar (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG); es wird mithin für einen Gleichlauf eingetreten.
Rechtsprechung und herrschende Meinung folgen dem nicht. Es wird zwischen den tatsächlichen Kosten der Beisetzung und den Kosten der erstmaligen Herrichtung der Grabstätte einerseits und den laufenden Kosten der Grabpflege andererseits unterscheiden, weil letztere nicht aus einer rechtlichen, sondern einer sittlichen Pflicht des Erben resultieren. Der Bundesgerichtshof hat das bestätigt und entschieden, dass sich hieran auch dann nichts ändert, wenn der Erblasser dem Erben die Grabpflege im Testament als Pflicht (rechtlich in Form einer sog. Auflage) auferlegt. Das überzeugt, weil der Pflichtteil als grundrechtlich geschützte Mindestteilhabe nicht durch Anordnungen des Erblassers ausgehöhlt werden darf. Es ist wie bei der Anordnung von Vermächtnissen zu verfahren; auch durch die Anordnung derartiger Zuwendungen an Dritte kann ein Erblasser den Pflichtteilsanspruch nicht reduzieren. Das ergibt sich auch aus §§ 1991 Abs. 4 BGB und § 327 Abs.1 InsO: Der Pflichtteilsanspruch hat Vorrang vor etwaigen Vermächtnissen und Auflagen.
Achtung: Anders liegt der Fall, wenn der Erblasser noch zu Lebzeiten selbst einen langfristigen Vertrag zur Grabpflege geschlossen hat. Eine solche noch vom Erblasser begründete Verbindlichkeit reduziert den Nachlass und kann dem Pflichtteil mindernd entgegengehalten werden. Sieht der Erblasser den Streit voraus, kann sich eine entsprechende Gestaltung anbieten.
Dr Cornel Potthast, LL.M.
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(potthast@redeker.de)
Am 26. März 2021 hat der Bundesrat dem Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts zugestimmt, welches der Bundestag zuvor am 5. März 2021 beschlossen hatte. Damit steht fest: Die Reform des Betreuungs- und Vormundschaftsrechts kommt. Das Gesetz, das zum 1. Januar 2023 Kraft treten soll, stellt die größte Reform dieser Rechtsmaterie seit Inkrafttreten des BGB dar. Im Vordergrund stehen nach dem Willen des Gesetzgebers die Stärkung der Rechte der Betreuten bzw. der Mündel, sowie eine technische und redaktionelle Straffung der Rechtsmaterie. Das Gesetz enthält umfangreiche inhaltliche und technische Änderungen, zum Teil auch in angrenzenden Rechtsgebieten. Hier sollen die mit der Reform verbundenen Änderungen auf dem Gebiet des Erbrechts, sowie die praktisch relevantesten Neuerungen auf dem Gebiet der Vorsorgevollmacht beleuchtet werden.
Das Erbrecht wird von der Reform vor allem dort betroffen, wo es bislang auf das Betreuungs- und Vormundschaftsrecht verwiesen hat. So wird etwa § 1981 Abs. 3 BGB (Pflicht zur Übernahme der Nachlassverwaltung) aufgehoben, weil die Norm, auf die verwiesen wird, der Reform zum Opfer fällt. Auch die Pflicht des Vorerben zur mündelsicheren Geldanlage, § 2119 BGB, wird reformiert: Die gesetzlichen Vorgaben für die Geldanlage sollen rechtsgebietsübergreifend vereinheitlicht werden. In § 240a BGB‑E wird das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) zukünftig ermächtigt, die Modalitäten der Anlageverpflichtung (für den Vormund ebenso wie für den Vorerben) durch Rechtsverordnung zu regeln. Was das inhaltlich konkret bedeuten wird, ist noch Gegenstand der Diskussion.
Die wichtigste technische Änderung im Erbrecht betrifft das betreuungsgerichtliche Genehmigungserfordernis erbrechtlicher Rechtsgeschäfte. Diese soll fortan nicht mehr – wie bisher – verteilt über das fünfte Buch des BGB, sondern gebündelt im § 1851 BGB‑E geregelt werden. Hinfällig werden hierdurch verteilte Sonderregelungen im Erbrecht, so etwa in § 2282 Abs. 2 (Anfechtung des Erbvertrags), § 2292 (Aufhebung des Erbvertrages bzw. vertragsmäßiger Verfügungen), oder § 2347 Abs. 1 BGB (persönliche Anforderungen des Erbverzichts); eine inhaltliche Änderung der bisherigen Rechtslage ist damit aber nicht verbunden.
Fälle in denen über einen (angeblichen) Vollmachtsmissbrauch gestritten wird, haben in der Vergangenheit stark zugenommen. Der Gesetzgeber hat hierauf reagiert. Gemäß § 1820 Abs. 4 BGB‑E soll für das Gericht künftig die Möglichkeit bestehen, eine Vorsorgevollmacht vorübergehend zu suspendieren, ohne sie ganz widerrufen zu müssen. Dadurch solleinem Missbrauchsverdacht begegnet werden können, ohne sogleich die Vollmacht dauerhaft und unwiederbringlich unwirksam werden zu lassen. Ferner wird die Möglichkeit des Vollmachtswiderrufs – wenn auch nur als ultima ratio – dem Betreuer gemäß § 1820 Abs. 5 BGB‑E von Gesetzes wegen übertragen – eine Befähigung, die bislang nur durch ausdrückliche Ermächtigung durch das Betreuungsgericht eingeräumt werden konnte. In diesen Änderungen liegt eine Stärkung der Stellung des Betreuers bzw. des Gerichts gegenüber dem Bevollmächtigten, zugleich aber auch eine Sicherung der Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht, deren Widerruf (aufgrund des flexibleren Instruments der Suspendierung) künftig seltener werden dürfte.
Abschließend zur bedeutsamsten Neuerung im Bereich des Familienrechts: Dem sog. Notvertretungsrecht des Ehegatten in Gesundheitsangelegenheiten (§ 1358 BGB‑E). Wenn ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder einer Krankheit zu einer eigenen Entscheidung nicht mehr in der Lage ist, soll der andere ihn in gesundheitlichen Angelegenheiten vorübergehend (längstens 3 Monate) vertreten können. Auch kurzfristige und plötzliche „Ausfälle“ mussten bisher über die Vorsorgevollmacht gelöst worden. In derartigen Fällen soll die Anordnung einer rechtlichen Betreuung nun unterbleiben. Um Missbrauch vorzubeugen, soll jedem Ehegatten indes die Möglichkeit gegeben werden, einen Widerspruch in das zentrale Vorsorgeregister eintragen zu lassen, der das Notvertretungsrecht ausschließt. Die Norm hat schon während des Gesetzgebungsverfahren wegen ihrer einerseits strengen, andererseits teils vage formulierten Tatbestandsvoraussetzungen einige Kritik aus Fachkreisen erfahren. Die Aufnahme und Anwendung der Norm durch die Gerichte wird daher mit Spannung erwartet.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Reform eine zu begrüßende Vereinfachung des bislang durchaus komplexen Verhältnisses von Erb- und Betreuungsrecht mit sich bringt. Von großer praktischer Relevanz sind die neuen Vorschriften über die Vorsorgevollmacht und das Notvertretungsrecht des Ehegatten. Letzteres sollte Anstoß geben, über die eigene Vorsorge nachzudenken, insbesondere auch im Bereich der Vermögenssorge, die von § 1358 BGB‑E nicht umfasst wird.
Dr Philipp Georg Kampmann
senior associate
attorney
(kampmann@redeker.de)
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