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Bundesverfassungsgericht zur externen Teilung von Betriebsrenten

Mit Urteil vom 26.05.2020 hat das Bundeserfassungsgericht entschieden, dass die Regelung des § 17 VersAusglG zur externen Teilung bestimmter Anrechte aus der betrieblichen Altersvorsorge bei verfassungskonformer Anwendung mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Problemstellung

Bei Ehescheidung sieht das Gesetz grundsätzlich die Durchführung des sogenannten Versorgungsausgleichs, also die Teilung der während der Ehezeit erworbenen Rentenanrechte vor. Das Gesetz unterscheidet zwischen interner Teilung und externer Teilung. Bei ersterer wird zugunsten der ausgleichsberechtigten Person beim Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person ein eigenes Anrecht begründet. Es erfolgt also ein Ausgleich innerhalb des Systems. Im Falle der externen Teilung wird ein Anrecht zugunsten der ausgleichsberechtigten Person bei einem anderen Versorgungsträger begründet. Hierzu überträgt der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person einen Kapitalbetrag auf den neuen Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person.

Dies geht regelmäßig mit sogenannten Transferverlusten einher, da aufgrund der negativen Zinsentwicklung der letzten Jahre bei Neubegründung eines Rentenanrechts eine ungünstigere Verzinsung erfolgt. Im Ergebnis verringern sich die Rentenanwartschaften der ausgleichspflichtigen Person, ohne dass für die ausgleichsberechtigte Person im gleichen Umfang ein Rentenanrecht begründet wird. Die ausgleichsberechtigte Person muss also eine deutlich niedrigere Rente in Kauf nehmen, obwohl es sich um ein hälftig geteiltes Anrecht handelt. Laut Bundesverfassungsgericht kann dies in manchen Fällen mehrere 100,00 € im Monat ausmachen.

Deshalb kann die externe Teilung nur in bestimmten, gesetzlich vorgeschriebenen Fällen, gegen den Willen der ausgleichsberechtigten Person durchgeführt werden. Relevant ist in diesem Zusammenhang insbesondere die Vorschrift des § 17 VersAusglG, die Gegenstand der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts war. Hiernach können Betriebsrenten in Form einer Direktzusage oder aus einer Unterstützungskasse auch gegen den Willen der ausgleichsberechtigten Person bis zu einem Kapitalwert in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze (derzeit 82.800,00 €) extern geteilt werden. Die Regelung zielt darauf ab, Arbeitgeber, die eine Zusage betrieblicher Altersversorgung in Form einer Direktzusage oder aus einer Unterstützungskasse erteilt haben, davor zu schützen, weitere Personen in ihre Versorgung aufnehmen zu müssen, die sie nicht selbst als Vertragspartner ausgewählt haben. Der Gesetzgeber wollte den Arbeitgeber mit der Vorschrift davor schützen, die Verwaltung von Ansprüchen betriebsfremder Versorgungsempfänger übernehmen zu müssen, was einen zusätzlichen organisatorischen Aufwand bedeutet.

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts ist § 17 VersAusglG nicht verfassungswidrig, muss jedoch in Anbetracht der aufgezeigten Problematik verfassungskonform ausgelegt werden. Das Bundesverfassungsgericht führt aus, dass es zum einen einem legitimen Zweck dient, den Arbeitgeber vor dem zusätzlichen organisatorischem Mehraufwand, der durch interne Teilung entstünde, zu schützen. Die Regelung diene letztlich der Förderung der betrieblichen Altersvorsorge. Jedoch könne dieses Interesse der Arbeitgeber nicht um jeden Preis durchgesetzt werden. Vielmehr sei auch das Interesse der ausgleichsberechtigten sowie der ausgleichsverpflichteten Person, eine Leistungsverminderung zu vermeiden, zu berücksichtigen. Das Bundesverfassungsgericht betont, dass die Vorschrift des § 17 VersAusglG zur faktischen Benachteiligung von Frauen führen kann. Bereits der Gesetzgeber ging davon aus, dass ungefähr 80 % aller ausgleichsberechtigten Personen Frauen seien, die dann den Nachteil von Transferverlusten bei externer Teilung tragen. Dies liege an der derzeit noch weit verbreiteten Rollenaufteilung in Familien.

Nach Abwägung der widerstreitenden Interessen kommt das Bundesverfassungsgericht schließlich zu dem Ergebnis, dass ein Wertverlust des auszugleichenden Anrechts bis 10 % für die ausgleichsberechtigte Person hinnehmbar ist.

Ausblick

Es steht zu erwarten, dass in den weit überwiegenden Fällen der Transferverlust die vom Bundesverfassungsgericht gesetzte Wertgrenze übersteigt. Die Familiengerichte werden künftig zu prüfen haben, ob der vom Arbeitgeber vorgeschlagene Ausgleichswert beim Zielversorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person eine ausreichende Versorgung begründet. Anderenfalls muss das Familiengericht den Ausgleichswert so anpassen, dass unangemessene Transferverluste vermieden werden. Im Ergebnis werden Familiengerichte ebenso wie die das Verfahren begleitenden Rechtsanwälte künftig in Scheidungsverfahren wesentlich umfangreichere Prüfungen vornehmen müssen. Wie die Familiengerichte mit diesen neuen Anforderungen umgehen, bleibt abzuwarten. Es ist davon auszugehen, dass zu der Frage der Angemessenheit des Ausgleichswertes künftig häufiger Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen. Häufig wird es sich für alle Beteiligten lohnen, den Versorgungsausgleich einvernehmlich durch eine Scheidungsfolgenvereinbarung zu regeln.

Abzug vergeblicher Rechtsverfolgungskosten als Nachlassverbindlichkeit

‑‑BFH, Urteil vom 06.11.2019 – II R 29/16

Kosten eines Zivilprozesses, den ein Erbe zur Durchsetzung (vermeintlich) zum Nachlass gehörender Ansprüche des Erblassers führt, sind grundsätzlich selbst dann steuerlich als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig, wenn der Prozess verloren geht.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Fall entschieden, in dem ein Erblasser Teile seines Vermögens vor seinem Ableben verschenkt hat. Konkret schenkte der Erblasser einem städtischen Museum eine bedeutende Porzellansammlung. Nach dem Tod des Erblassers forderten die Erben von der Stadt die Rückgabe der Sammlung mit der Begründung, dass der Erblasser bei der Schenkung nicht mehr geschäftsfähig gewesen sei. Eine solche „Ausgangskonstellation“ ist im Erbrecht nicht selten. Immer wieder wird nach dem Tod über die Wirksamkeit von Schenkungen und Zuwendungen gestritten.

Die Klage der Erben gegen die Stadt und die eingelegten Rechtsmittel waren allerdings erfolglos und die Erben blieben auf den Prozesskosten sitzen. Sie wollten diese nun zumindest als Nachlassverbindlichkeiten bei der Erbschaftsteuer in Abzug bringen, weil der Aufwand ihren Erwerb gemindert habe. Finanzamt und Finanzgericht akzeptierten den Abzug nicht. Der BFH trat dem entgegen: Kosten eines Zivilprozesses, in dem ein Erbe vermeintlich zum Nachlass gehörende Ansprüche des Erblassers geltend gemacht hat, sind grundsätzlich als Nachlassverbindlichkeiten vom Erwerb von Todes wegen abzugsfähig. Die Kosten müssen aber im Einzelnen nachgewiesen werden. Das Gleiche gilt für die Kosten der anwaltlichen Vertretung.

Entscheidende Norm ist § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG). Danach sind als Nachlassverbindlichkeiten die Kosten abzugsfähig, die dem Erwerber „unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen.“ Zu diesen Ausgaben können – so der BFH jetzt – auch Kosten zählen, die der Erbe durch die gerichtliche Geltendmachung von (vermeintlichen) zum Nachlass gehörenden Ansprüchen des Erblassers zu tragen hat. Die Kosten müssen aber in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen stehen und dürfen nicht erst durch die spätere Verwaltung des Nachlasses anfallen. § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG bestimmt nämlich, dass Kosten für die „Verwaltung des Nachlasses“ durch den Erben nicht abzugsfähig sind. Der BFH hatte im selben Fall auch zu dieser Fallgruppe Stellung zu nehmen. Die Erben hatten einen weiteren Prozess geführt und vom Mieter einer geerbten Wohnung, Schadensersatz wegen verspäteter Räumung und Herausgabe verlangt. Die Kosten dieses Prozesses konnten die Erben in der Erbschaftsteuererklärung nicht in Abzug bringen: Die Geltendmachung einer solchen auf Zahlung gerichteten Forderung diene nicht mehr der „Erlangung des Erwerbs“, sei vielmehr (schon) Nachlassverwertung.

Für Erben, die nach Tod eines lieben Angehörigen zusätzlich mit einem möglicherweise rechtswidrig „dezimierten“ Nachlass zu kämpfen haben, ist die Entscheidung des BFH eine gute Nachricht. Durch die steuerliche Abzugsfähigkeit sinkt das finanzielle Risiko bei der Durchsetzung (vermeintlicher) Ansprüche.

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