Am 25.02.2021 verabschiedete das australische Parlament ein Gesetz, das Digitalunternehmen wie Facebook und Google verpflichtet, lokalen Medienunternehmen wie Verlagen und Sendern für die Veröffentlichung von news content ein Entgelt zu entrichten. Die Höhe der Zahlung richtet sich nach individuell abzuschließenden Vereinbarungen. Existiert keine Vereinbarung hierzu, z. B. weil Verhandlungen scheitern, entscheidet ein staatlicher Ombudsmann über die Höhe der zu zahlenden Vergütung.
Das Gesetz ist das erste dieser Art weltweit und hat einen großen Widerhall in den Medien erfahren. Es soll die Marktmacht der großen Digitalunternehmen begrenzen und mittelbar einen Teil ihrer Werbeeinnahmen an die Medienunternehmen weiterreichen. Deren Werbeeinnahmen sind in den vergangenen Jahren stark zurückgegangen. Kann dieses Gesetz ein Beispiel für Deutschland sein?
Die Digitalunternehmen wie Google und Facebook generieren mit ihren Suchmaschinen Hyperlinks und sog. „Snippets“, d. h. kurze Textausschnitte aus Presseerzeugnissen, bei denen keine vollständigen Sätze, sondern nur einzelne Wörter eines Artikels von der Suchmaschine aufgezeigt werden. Für die Erstellung der Snippets verwenden die Digitalunternehmen von den Medienunternehmen eigens im Internet ohne Zugriffsbeschränkung veröffentlichte Texte.
Nach dem nunmehr beschlossenen australischen Mediengesetz wird die Zahlungspflicht der Digitalunternehmen bereits durch den im Suchergebnis enthaltenen Hyperlink auf eine Nachrichtenmeldung eines Medienunternehmens ausgelöst.
Während Google bereits im Vorfeld der Verabschiedung des Gesetzes in Verhandlungen mit den Medienunternehmen über entsprechende Lizenzvereinbarungen getreten war, blockierte Facebook Mitte Februar aus Protest gegen das Gesetz alle Nachrichtenmeldungen auf den Facebook‑Seiten von australischen Nachrichtenunternehmen.
Wenige Tage später hob Facebook nach Verhandlungen mit der australischen Regierung seine Blockade auf und das australische Parlament beschloss am 25.02.2021 das Gesetz in einer gegenüber der Entwurfsversion hinsichtlich einer Schiedsklausel und der Vorgehensweise zur Bestimmung der Höhe der an die Medienunternehmen zu leistenden Zahlung leicht entschärften Version. Bei Verabschiedung des Gesetzes gab Facebook dann bereits eine erste Vereinbarung mit dem australischen Medienunternehmen Seven West bekannt.
Die Verlage argumentieren, Facebook, Google & Co. müssten für die Nutzung der Inhalte der Nachrichtenunternehmen Entgelt an diese entrichten. Die Attraktivität für ihre Nutzer würden die Plattformen vor allem den Inhalten der Nachrichtenunternehmen verdanken.
Die Digitalunternehmen erwidern dagegen, dass sie durch die Verlinkung der Artikel den Nachrichtenunternehmen ihre Leser:innen erst übermitteln würden. Ohne Google und Facebook würden die Leser:innen die Webseiten der Nachrichtenunternehmen nicht besuchen.
Die Verlage führen allerdings aus, dass viele Nutzer:innen letztlich die Inhalte nur über die Aufbereitung der Digitalunternehmen konsumieren und gar nicht auf die Webseiten der Nachrichtenunternehmen wechseln würden.
Nach derzeitigem deutschem Recht unterfällt das Setzen von Hyperlinks auf Nachrichten‑Artikel selbst unstreitig nicht dem Urheberrechtsschutz.
Nicht geklärt ist jedoch der Umgang mit sog. „Snippets“. Ob, und wenn ja, wann Snippets geschützt sind, ist im Einzelnen umstritten.
§ 87f UrhG gibt Presseverlegern das ausschließliche Recht, ihre Presseerzeugnisse oder Teile hiervon zu gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich zu machen (sog. Leistungsschutzrecht der Presseverleger). Ausgenommen vom Schutz sind „einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte“. Nach der Gesetzesbegründung soll die kurze Bezeichnung der Suchergebnisse von Suchmaschinen zulässig bleiben und keinen Eingriff in das Leistungsschutzrecht darstellen.
Das OLG München hat entschieden, dass unter „kleinste Textausschnitte“ jedenfalls schlagzeilenartige, knappe Inhaltsbeschreibungen, z. B. „Bayern schlägt Schalke“, fielen, jedoch nicht die in der Entscheidung streitgegenständlichen Textausschnitte mit einem Umfang von mindestens 25 Worten (OLG München, Urteil vom 14. Juli 2016, Az. 29 U 953/16). Wie die Grenze zwischen geschützten Presseerzeugnissen und nicht schutzfähigen „einzelnen Wörtern oder kleinsten Textausschnitten“ zu ziehen ist, ist im Einzelfall umstritten und nicht höchstrichterlich geklärt.
§ 87f UrhG ist jedoch vom EuGH aus formellen Gründen für unanwendbar erklärt worden, weil die Bundesregierung den Gesetzesentwurf entgegen einer geltenden Notifizierungspflicht nicht vorab an die EU‑Kommission übermittelt hatte (EuGH, Urteil vom 12.09.2019, Az. C‑299/1).
Der neuste Regierungsentwurf vom 03.02.2021 zur Umsetzung der EU‑Urheberrechts‑Richtlinien sieht ein Leistungsschutzrecht der Presseverleger vor, von dem, in Anlehnung an den Wortlaut der Richtlinie, „die Nutzung einzelner Wörter oder sehr kurzer Auszüge aus einer Presseveröffentlichung“ ausgenommen sind. Das weitere Gesetzgebungsverfahren ist hier abzuwarten.
Aus deutscher Sicht würde eine Entgeltpflicht der Digitalunternehmen gegenüber Medienunternehmen ein Leistungsschutzrecht der Presseverleger für die Nutzung von Hyperlinks oder von Snippets voraussetzen. Dies ist in Deutschland zumindest für Hyperlinks derzeit nicht abzusehen. Eine ähnlich weitreichende Regelung zulasten der Digitalunternehmen wie das australische Mediengesetz ist in Deutschland deshalb nicht zu erwarten.
Sabine Wildfeuer
partner
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(wildfeuer@redeker.de)
Caroline Glasmacher, LL.M. (Melbourne)
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