Die zum 25.05.2018 in Kraft tretende Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) lässt auch die Pressearbeit nicht unberührt. Konkret stellt sich insbesondere die Frage nach der Zulässigkeit einer Bildberichterstattung.
Für die Datenverarbeitung zu journalistischen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken, ist in Art. 85 DSGVO eine Öffnungsklausel zugunsten abweichender nationaler Regelungen festgeschrieben. Damit gelten für die Bildberichterstattung in diesen Bereichen weiterhin die nationalen Vorgaben des Kunsturhebergesetzes (KUG), insbesondere die §§ 22, 23 KUG.
Für den Bereich der Unternehmenskommunikation hat die DSGVO hingegen Rechtsunsicherheit geschaffen. Denn die Vorschriften des KUG finden hierauf keine Anwendung. Es gilt vorrangig das neue Datenschutzrecht. Liegt den Unternehmen kein Einverständnis zur Datenverarbeitung vor, so kann die Verwendung der Bildaufnahmen mit Blick auf die berechtigten Interessen des Verantwortlichen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gesetzlich gerechtfertigt sein. Orientierung im Rahmen der danach erforderlichen Abwägung des Interesses an der Bildnutzung mit den Schutzinteressen der Betroffenen, bieten unserer Auffassung nach die von Rechtsprechung und Literatur entwickelten Grundsätze zum Kunsturhebergesetz. In aller Regel wird demnach auch dann die Abwägung zugunsten der Verwendung ausfallen, wenn nach bisherigen persönlichkeitsrechtlichen Grundsätzen die Verwendung eines solchen Bildes zulässig war.
Wir gehen davon aus, dass sich für die Pressearbeit – in vielen Fällen – im Ergebnis keine Abweichungen zur bisherigen Rechtslage ergeben. Gleichwohl ist im Zweifelsfall die Interessenlage von Verwender und Abgebildeten genau zu prüfen. Ebenso ist in formaler Hinsicht zu prüfen, ob die abgebildeten Personen nach Maßgabe der DS‑GVO über die Datenverarbeitung zu informieren sind.
Dr Daniel Neuhöfer, LL.M.
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