„Social Distancing“ – Abstand halten von anderen – ist das zentrale Element in dem am 23.03.2020 in Kraft getretenen Maßnahmenpaket zur Eindämmung des Virus SARS CoV‑2. Industrieunternehmen, Betriebe, Handwerker und Bauunternehmen fragen sich, ob sie die Arbeit fortführen können, wenn dies nur in engerem Kontakt zwischen Beschäftigten möglich ist. Dies ist möglich, wenn bestimmte Arbeitsschutzmaßnahmen umgesetzt werden.
Nach Corona‑Schutzmaßnahmen gilt ein Mindestabstand von 1,5 Metern als strikte Vorgabe nur für bestimmte Tätigkeiten (zum Beispiel Handwerker zum Kunden). Das führt zu Ungleichbehandlungen zwischen verschiedenen Wirtschaftszweigen. Viele wirtschaftliche Tätigkeiten sind untersagt, für andere gelten zwingende Abstandsregelungen, bei deren Nichteinhaltung sie untersagt sind, und bei weiteren kann (oder muss) selbst bei Unterschreitung des Abstands von 1,5 Metern die Arbeit fortgeführt werden. Den Corona‑Verordnungen liegt eine Abwägung zwischen zwei verschiedenen Zielsetzungen zugrunde:
Unternehmen, für die keine zwingenden Vorgaben getroffen wurden, dürfen ihre Arbeiten grundsätzlich fortführen. Allerdings gilt selbstverständlich das Arbeitsschutzrecht. Danach müssen die notwendigen Arbeitsschutzmaßnahmen getroffen werden. Dazu zählen aktuell:
Diese Maßnahmen empfehlen sich auch, um zu verhindern, dass im Fall einer Infektion mehr Arbeitskräfte als nötig in Quarantäne müssen. Im Fall eines positiven Tests eines Mitarbeiters auf eine SARS‑CoV‑2‑Infektion verfolgen die Gesundheitsämter die Kontaktkette zurück. Personen, die in den vergangenen 14 Tagen mindestens 15‑minütigen Face‑to‑Face‑Kontakt mit dem Infizierten hatten, müssen sich in Quarantäne begeben. Wenn in einem Betrieb keine ausreichenden Schutzmaßnahmen getroffen wurden oder eine Gefahr nicht auszuschließen ist, droht eine Stilllegung durch das Gesundheitsamt oder durch die Arbeitsschutzbehörde.
Unternehmen, die ihre Tätigkeit fortführen, sollten ihre Schutzmaßnahmen dokumentieren. Das empfiehlt sich auch, um eine spätere Haftung auszuschließen. Das gilt im Fall von Vorwürfen wegen Verstößen gegen arbeitsschutzrechtliche Pflichten, aber auch im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung. Wer sich beispielsweise auf eine Arbeitseinstellung wegen höherer Gewalt beruft, kann so die Voraussetzungen dafür später darlegen und ggf. beweisen.
Dr Michael Winkelmüller
partner
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Dr Moritz Gabriel
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